Soferne die Voraussetzungen des § 54 b Abs 2 VStG (Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) gegeben sind, ist für eine Anwendung des Abs 3 (Aufschub oder Teilzahlung) kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung nicht stattzugeben. Hat der Berufungswerber seinen Antrag auf Ratenzahlung im Berufungsvorbringen damit begründet, dass er derzeit in einer schwierigen Situation sei, aber kein Vorbringen dahingehend erstattet, inwieweit es möglich sein wird, einer Ratenverpflichtung nachzukommen, ist mit Recht von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafen auszugehen und ist es daher nicht rechtswidrig, den Antrag auf Zahlungsaufschub und Ratenzahlung abzuweisen.