Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn S. H., p.A. B. KEG, XY-Straße 1, XY., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30.01.2004, Zl II-STR-03165e/2003, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Genehmigung von Teilzahlungen, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 29.12.2003, Zl II-STR-03165e/2003, wurde über Herrn H. S., XY, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 (zweiter Fall) in Verbindung mit den §§ 81, 376 Z 14b und 370 Abs 1 GewO 1994 eine Geldstrafe von Euro 800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, verhängt. Das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 15.01.2004 hat Herr H. S. die Gewährung einer Ratenzahlung in monatlichen Teilbeträgen von Euro 100,00, beginnend mit 01.03.2004, beantragt. Laut dem dem Ansuchen beigeschlossenen Erhebungsblatt ist der Antragsteller im Gastgewerbe tätig und bezieht dieser ein monatliches Einkommen von Euro 900,00. Er ist für seine Frau und ein Kind unterhaltspflichtig. Der Antragsteller verfügt über kein Vermögen. Seine Schulden belaufen sich laut Erhebungsbogen auf Euro 20.000,00. Die monatliche Rückzahlungsrate wurde mit Euro 2.000,00 angegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2004, Zl II-STR-03165e/2003, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck dem Antrag auf Ratenzahlung gemäß § 54b Abs.3 VStG keine Folge gegeben. Begründend hat die Erstinstanz im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe nicht aufgezeigt, dass ihn die Gewährung der Ratenzahlung in die Lage versetzen würde, der Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Unter den gegebenen Umständen sei die Annahme berechtigt, dass die verhängte Geldstrafe (derzeit) uneinbringlich sei.
Dagegen hat Herr H. S. mündlich Berufung erhoben und dabei ausgeführt, dass ihm aufgrund seiner schwierigen finanziellen Verhältnisse die sofortige Zahlung der verhängten Geldstrafe nicht möglich sei und er daher den Betrag nur in Raten begleichen könne. Im Falle der Ablehnung ersuche er, die Zahlung der verhängten Geldstrafe in monatlichen Raten von Euro 200,00 zu gewähren. Anlässlich der Erhebung der mündlichen Berufung hat der Berufungswerber sein monatliches Einkommen nunmehr mit Euro 1.100,00 beziffert.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002, lauten wie folgt:
?§ 54
(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldsstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Anforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.?
Wie nun der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist dann, wenn die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG vorliegen, für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben (vgl VwGH 23.12.1983, Zl 82/02/0124, 0132 uva).
Weiters ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen aus wirtschaftlichen Gründen nur dann erfolgen kann, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Nicht im Sinne des Gesetzes liegt es hingegen, Ratenzahlungen allein deshalb zu gewähren, damit ? ohne jede bestimmte Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung ? die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen wird und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintritt (vgl VwGH v 23.12.1983, Zl 82/02/0174 ua).
Schlussendlich hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Partei, die eine Begünstigung - wie etwa die Gewährung einer Ratenzahlung - in Anspruch nehmen will, in besonderem Maße zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet ist (vgl VwGH 23.01.1991, Zl 90/02/0211-0215).
Die Erstinstanz ist bei ihrer Entscheidung von den Angaben des Antragstellers bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ausgegangen. Berücksichtigt man nun, dass der Antragsteller lediglich über ein monatliches Einkommen von Euro 1.100,00 verfügt, dieser für seine Gattin und ein Kind sorgepflichtig ist, und er außerdem Rückzahlungen aufgrund von Kreditschulden zu leisten hat, so kann der Erstinstanz nicht entgegengetreten werden, wenn sie von Uneinbringlichkeit der betreffenden Geldstrafe ausgegangen ist. Stellt man etwa hilfsweise auf die Sozialhilferichtsätze laut Sozialhilfeverordnung, LGBl Nr 68/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 142/2003, ab, so ergibt sich für die Lebenshaltungskosten - abzüglich der Kosten für Wohnung, Bekleidung und Beheizung - bereits ein Betrag von Euro 722,10 (Haushaltsvorstand: 346,40 Euro, Haushaltsangehöriger ohne
Anspruch auf Familienbeihilfe: 241,00 Euro, sonstige
Familienangehörige: 134,70). Addiert man dazu ? unter Berücksichtigung der Familiengröße - die üblichen Kosten für Unterkunft, Beheizung und Bekleidung, so verbleibt dem Berufungswerber auch nach Ansicht der Berufungsbehörde kein finanzieller Spielraum, um ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhaltes Teilzahlungen für die betreffende Verwaltungsstrafe bestreiten zu können. Dies gilt umso mehr, also er aus seinen Einkünften laut eigenen Angaben auch Rückzahlungen für eine Darlehensschuld zu bestreiten hat. Der Berufungswerber hat schließlich auch nicht aufgezeigt, dass diese schwierigen finanziellen Verhältnisse bloß vorübergehender Natur sind.
Bei dieser Sachlage ist die Erstinstanz im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes nachvollziehbar davon ausgegangen, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Genehmigung von Teilzahlungen nicht vorliegen.
Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.