Anläßlich der Kontrolle der Baustelle Wien I am 4. November 1992 durch Organwalter des Landesarbeitsamtes, des Magistrates Wien und unter Assistenz von zwei Polizeibeamten wurde ein namentlich genannter polnischer Staatsangehöriger beim "Anrühren von Spachtelmasse" arbeitend angetroffen, ohne daß für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorgelegen wäre. Der genannte Ausländer wu... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §24;VStG §25 Abs2;VStG §51g Abs3 Z1;VStG §51i;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Kann ein vom Besch als "nächstes Beweismittel" bezeichneter Zeuge trotz Bemühungen der belangten Behörde (hier: die Anfrage beim Zentralmeldeamt war erfolglos) nicht geladen werden, liegen gravierende Umstände dafür vor, daß die Niederschrift über die Vernehmung ... mehr lesen...
Anläßlich der Kontrolle der Baustelle Wien I am 4. November 1992 durch Organwalter des Landesarbeitsamtes, des Magistrates Wien und unter Assistenz von zwei Polizeibeamten wurde ein namentlich genannter polnischer Staatsangehöriger beim "Anrühren von Spachtelmasse" arbeitend angetroffen, ohne daß für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorgelegen wäre. Der genannte Ausländer wu... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §24;VStG §25 Abs2;VStG §51g Abs3 Z1;VStG §51i;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Kann ein vom Besch als "nächstes Beweismittel" bezeichneter Zeuge trotz Bemühungen der belangten Behörde (hier: die Anfrage beim Zentralmeldeamt war erfolglos) nicht geladen werden, liegen gravierende Umstände dafür vor, daß die Niederschrift über die Vernehmung ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und aus der mit dieser vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Die mitbeteiligte Partei (mP) betreibt das "XY" in L. Am 2. Mai 1991 und am 17. Februar 1992 hat eine Ausländerin der Gendarmerie bzw. der erstinstanzlichen Behörde gegenüber ausgesagt, sie sei ab Anfang April im XY als "Tänzerin" beschäftigt gewesen. Für die Zeit ab 17. Mai 1991 lag unbestritten eine Beschäftigungsbewilligung für sie als Tänzerin vor.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §49 Abs1 Z1;VStG §24;VStG §51e Abs1;VStG §51g Abs1;VStG §51g Abs3;VStG §51i;
Rechtssatz: Die frühere Tätigkeit einer nunmehr ehrbaren Hausfrau und Mutter als "Tänzerin" in einem Nachtlokal kann auch bei liberaler Betrachtung durchaus zur Schande gereichen. Die Zeugnisverweigerung (Aussageentschlagung) ist daher berechtigt. European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §49 Abs1 Z1;VStG §24;VStG §51g Abs1;VStG §51g Abs3;
Rechtssatz: Hat sich die Zeugin vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu Recht der Aussage entschlagen, dann steht der Verlesung und Verwertung außerhalb dieser Verhandlung abgelegter Aussagen eben dieser Zeugin § 51g Abs 1 VStG entgegen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:199... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 19. Jänner 1991 1. gegen 1.55 Uhr in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs a) kein geeignetes Verbandszeug und b) keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt, sowie c) die Fahrrichtungsänderung nach links in die Meranerstraße nicht angezeigt und 2. sich gegen 2.03 Uhr in Innsbruck vor dem Haus Boznerplatz Nr. 5 trotz berechtigter Auff... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §51g Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/03/0276
Rechtssatz: Ausführungen über die Zulässigkeit der Vernehmung eines Zeugen im Rechtshilfeweg und Verleung der Aussage in der fortgesetzten Berufungsverhandlung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993030... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Jänner 1991 in der Zeit gegen 0.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Bereich der Bushaltestelle "Drei Eichen" der Wiener Straße B1 in Eugendorf in Richtung Salzburg in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Jänner 1991 in der Zeit gegen 0.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Bereich der Bushaltestelle "Drei Eichen" der Wiener Straße B1 in Eugendorf in Richtung Salzburg in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;VStG §51g Abs3 Z1;
Rechtssatz: Die Tatsache allein, daß sich ein Gendarmeriebeamter zu Ausbildungszwecken in Mödling aufhält, führt ohne Hinzutreten zusätzlicher gravierender Umstände nicht dazu, daß sein persönliches Erscheinen zu einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg nicht verlangt werden kann. Schlagworte Partei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;VStG §51g Abs3 Z1;
Rechtssatz: Die Tatsache allein, daß sich ein Gendarmeriebeamter zu Ausbildungszwecken in Mödling aufhält, führt ohne Hinzutreten zusätzlicher gravierender Umstände nicht dazu, daß sein persönliches Erscheinen zu einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg nicht verlangt werden kann. Schlagworte Partei... mehr lesen...