RS Vwgh 1994/3/2 93/03/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51g Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0276

Rechtssatz

Ausführungen über die Zulässigkeit der Vernehmung eines Zeugen im Rechtshilfeweg und Verleung der Aussage in der fortgesetzten Berufungsverhandlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030203.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten