RS Vwgh 1995/4/20 94/09/0002

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Kann ein vom Besch als "nächstes Beweismittel" bezeichneter Zeuge trotz Bemühungen der belangten Behörde (hier: die Anfrage beim Zentralmeldeamt war erfolglos) nicht geladen werden, liegen gravierende Umstände dafür vor, daß die Niederschrift über die Vernehmung iSd § 51g Abs 3 Z 1 und § 51i VStG verlesen werden darf. Hat der Besch auf die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen bei der mündlichen Verhandlung verzichtet, kann er sich durch deren Unterlassung nicht für beschwert erachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090002.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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