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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §24;Rechtssatz
Kann ein vom Besch als "nächstes Beweismittel" bezeichneter Zeuge trotz Bemühungen der belangten Behörde (hier: die Anfrage beim Zentralmeldeamt war erfolglos) nicht geladen werden, liegen gravierende Umstände dafür vor, daß die Niederschrift über die Vernehmung iSd § 51g Abs 3 Z 1 und § 51i VStG verlesen werden darf. Hat der Besch auf die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen bei der mündlichen Verhandlung verzichtet, kann er sich durch deren Unterlassung nicht für beschwert erachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090002.X03Im RIS seit
20.11.2000