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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §49 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die frühere Tätigkeit einer nunmehr ehrbaren Hausfrau und Mutter als "Tänzerin" in einem Nachtlokal kann auch bei liberaler Betrachtung durchaus zur Schande gereichen. Die Zeugnisverweigerung (Aussageentschlagung) ist daher berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090047.X01Im RIS seit
20.11.2000