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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0276Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. April 1993, Zl. 1/65-8/1992, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 19. Jänner 1991
1.
gegen 1.55 Uhr in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs
a)
kein geeignetes Verbandszeug und
b)
keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt, sowie
c)
die Fahrrichtungsänderung nach links in die Meranerstraße nicht angezeigt und
2.
sich gegen 2.03 Uhr in Innsbruck vor dem Haus Boznerplatz Nr. 5 trotz berechtigter Aufforderung (Verdacht auf Alkoholbeeinträchtigung) gegenüber einem ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, den Alkotest durchzuführen.
Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. a) und b) nach § 102 Abs. 10 KFG 1967, zu 1. c) nach § 11 Abs. 2 StVO 1960 und zu 2. nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen, weshalb Geldstrafen verhängt wurden.
In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Berufung bestritten, in der strittigen Zeit ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Er sei Gast im Cafe B gewesen und sei von dort zu seinem seit Stunden vor dem Haus Innsbruck, Boznerplatz 5, geparkten Auto gegangen, um aus diesem CD"s zu holen. Nachdem er beim Auto angelangt sei, seien überraschend zwei Polizeibeamte gekommen und hätten behauptet, er habe das Fahrzeug gelenkt. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sei vom Zeugen H bestätigt worden, der ausgesagt habe, er sei mit dem Beschwerdeführer im Lokal B gewesen. Da der Beschwerdeführer in Innsbruck nicht ortskundig sei, habe er diesen zu seinem Fahrzeug begleitet, um CD"s zu holen und zum Abspielen in das Cafe B zu bringen. Als sich der Zeuge und der Beschwerdeführer ca. zwei bis drei Minuten beim Auto befunden hätten, wäre ein Streifenfahrzeug der Bundespolizei Innsbruck gekommen; die Beamten hätten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe gerade als Lenker des Fahrzeuges mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, und ihn zur Ablegung des Alkotestes aufgefordert.
Der Meldungsleger, Inspektor S, habe ausgesagt, er sei zusammen mit Bezirksinspektor M am 19. Jänner 1991 kurz vor 2.00 Uhr morgens mit einem Funkstreifenwagen in der Maria-Theresien-Straße in nördlicher Richtung gefahren. Kurz vor dem nördlichen Ende der Straße angelangt habe er bemerkt, daß ein PKW vom Marktgraben kommend nach rechts in die Maria-Theresien-Straße einbiege und diese in Richtung Süden befahre. Bezirksinspektor M, der Lenker des Funkstreifenwagens, habe das Fahrzeug gewendet und sei dem PKW nachgefahren, welcher nach links in die Meranerstraße und sodann - am Boznerplatz angekommen - in die Wilhelm-Greil-Straße eingebogen sei. Als das Funkstreifenfahrzeug die Wilhelm-Greil-Straße erreicht habe, sei der verfolgte PKW bereits dort am rechten Fahrbahnrand vor dem Haus Boznerplatz Nr. 5 abgestellt gewesen. Der Meldungsleger und Bezirksinspektor M seien aus dem Funkstreifenfahrzeug ausgestiegen. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit am Fahrersitz gesessen. Am Gehsteig neben dem PKW auf der Beifahrerseite sei eine jüngere männliche Person gestanden. Der Meldungsleger habe den Beschwerdeführer zum Vorweis des Führerscheines aufgefordert und dabei deutlichen Alkoholgeruch in der Atemluft des Beschwerdeführers wahrgenommen. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer weder Verbandszeug noch Warndreieck vorgewiesen, er habe sich auch geweigert, einen Alkotest durchzuführen. Zur Begründung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei nicht mit dem PKW gefahren. Auf der Fahrt von der Maria-Theresien-Straße bis zur Wilhelm-Greil-Straße habe der Abstand zwischen dem PKW um dem Funkstreifenfahrzeug jeweils ca. 50 m betragen. Beim Abbiegen des PKWs in die Wilhelm-Greil-Straße sei der Sichtkontakt für einige Sekunden unterbrochen gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe der Zeuge Bezirksinspektor M ausgesagt, er habe am 19. Jänner 1991 kurz vor 2.00 Uhr ein Funkstreifenfahrzeug auf der Maria-Theresien-Straße in nördlicher Richtung gelenkt. Er habe bemerkt, daß ein PKW, Audi 80, silberfarben, vom Marktgraben kommend in die Maria-Theresien-Straße einbiege, wobei dieser PKW bis zur Fahrbahnmitte abgetragen worden sei. Aus diesem Grunde habe der Zeuge das Funkstreifenfahrzeug gewendet und sei dem Audi 80 nachgefahren, welcher seine Fahrgeschwindigkeit in der Folge erhöht habe. Der Audi 80 und das nachfolgende Funkstreifenfahrzeug seien sodann in die Meranerstraße und schließlich am Boznerplatz in die Wilhelm-Greil-Straße eingebogen. Der Audi 80 sei unmittelbar nach dem Abbiegen in die Wilhelm-Greil-Straße am Straßenrand abgestellt worden. Als der Zeuge mit dem Funkstreifenfahrzeug an diesem Ort angelangt sei, habe er das Fahrzeug angehalten und sei zusammen mit dem Funkstreifenführer Inspektor S zum verfolgten PKW gegangen. Der Zeuge habe das Gesicht des Lenkers des Audi 80 bei der Begegnung in der Maria-Theresien-Straße erkennen können und könne daher bestätigen, daß der in der Wilhelm-Greil-Straße angetroffene Beschwerdeführer das Fahrzeug vorher gelenkt habe.
Die belangte Behörde gehe in freier Beweiswürdigung davon aus, daß der Beschwerdeführer den PKW in der fraglichen Zeit gelenkt habe. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit einem ähnlichen Fahrzeug verwechselt worden sei. Zwar hätten die Polizeibeamten das Fahrzeug des Beschwerdeführers kurzfristig aus den Augen verloren, bevor es vor dem Haus Boznerplatz Nr. 5 abgestellt worden sei, die Unterbrechung des Sichtkontaktes habe jedoch nur wenige Sekunden gedauert. Zwischen dem Dienstwagen der Exekutivbeamten und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers habe sich auf der Fahrt von der Maria-Theresien-Straße bis zur Wilhelm-Greil-Straße kein weiteres Fahrzeug befunden, die Beamten hätten im Nahebereich des Abstellortes des Audi 80 auch kein weiteres in Bewegung befindliches Kraftfahrzeug ausmachen können. Der Zeuge Inspektor M habe zudem den Beschwerdeführer persönlich erkannt. Außerdem sei zu beachten, daß der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er habe seinen PKW in den Abendstunden des 18. Jänner 1991 in der Wilhelm-Greil-Straße abgestellt und sei zu Fuß zum Cafe B gegangen, wofür er ca. 10 Minuten benötigt habe. Weil er sich in Innsbruck nicht auskenne, habe ihn nach Mitternacht der Zeuge H zu seinem PKW zurückgebracht. In Anbetracht der Tatsache, daß die Entfernung zwischen dem Abstellort des PKWs und dem Cafe B nur ca. 60 m betrage, seien sowohl die Angabe über die Dauer der Gehzeit als auch das Erfordernis, von einem Ortskundigen begleitet werden zu müssen, zweifelhaft und legten die Vermutung nahe, daß der PKW des Beschwerdeführers ursprünglich an einer anderen, vom Cafe B weiter entfernten Stelle abgestellt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowohl die Aussage des Zeugen H als auch die Aussage des Meldungslegers als schlüssig und in sich widerspruchsfrei beurteilt, sei aber dann doch der Darstellung des Meldungslegers gefolgt. Damit sei der Behörde ein Widerspruch in der Begründung unterlaufen. Die beiden Polizeibeamten hätten den PKW, den sie verfolgten, einige Zeit aus den Augen verloren, sodaß dieser PKW unbemerkt in eine Hauseinfahrt einfahren hätte können. Durchaus üblich sei es auch, daß sich ein "Ortsunerfahrener" auch auf kurzen Strecken durch eine mit den Ortskenntnissen vertraute Person begleiten lasse.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, das heißt, ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob aber der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht seine Darstellung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. die bei
Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 327 ff, wiedergegebenen hg. Erkenntnisse).
Im gegenständlichen Fall bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß, an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Auch eine Zeugenaussage, die in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist, kann tatsächliche Vorgänge unrichtig wiedergeben. Der Meldungsleger und der Lenker des Funkstreifenwagens sind als Polizeibeamte, somit aus beruflichen Gründen und ohne sonstige Beziehung zum Beschwerdeführer eingeschritten. Wenn die belangte Behörde diesen Aussagen erhöhte Glaubwürdigkeit zumaß, verstieß sie dabei nicht gegen Denkgesetze. Auch konnte die belangte Behörde durchaus schlüssig darlegen, daß trotz der Unterbrechung des Sichtkontaktes während einiger Sekunden beim Einbiegen des verfolgten Audi 80 in die Wilhelm-Greil-Straße eine Verwechslung auszuschließen war. Zum einen seien zwischen dem verfolgten Audi 80 und dem Streifenwagen keine anderen Fahrzeuge gefahren und auch in der Wilhelm-Greil-Straße keine weiteren in Bewegung befindliche Fahrzeuge wahrnehmbar gewesen, zum anderen habe der Lenker des Streifenwagens das Gesicht des Beschwerdeführers bereits anläßlich der Begegnung in der Maria-Theresien-Straße erkannt und in der Folge identifiziert. Die belangte Behörde verstieß auch nicht gegen Denkgesetze, wenn sie annahm, auch ein Ortsunkundiger bedürfe nicht einer Begleitung, wenn er sich von einem Gastgewerbebetrieb zu seinem ca. 60 m entfernt abgestellten Fahrzeug begebe, und daß diese Aussage des Beschwerdeführers und des Zeugen H sowie die Zeitangaben über den Fußweg durch den Beschwerdeführer nahelegten, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug ursprünglich in größerer Entferung vom Cafe B geparkt habe.
Soweit der Beschwerdeführer auf den Grundsatz "in dubio pro reo" verweist, ist zu entgegnen, daß dieser keine Beweiswürdigungsregel enthält, sondern nur zur Anwendung kommt, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. März 1985, Zl. 85/18/0198). Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Sofern weiters der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung mit dem Vorbringen rügt, er habe die Polizeibeamten aufgefordert, die Motorhaube anzugreifen und zu prüfen, ob diese warm sei, was die Polizeibeamten allerdings nicht getan hätten, spricht er damit einerseits kein Unterlassen durch die belangte Behörde an. Andererseits ist dieses Vorbringen auch nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu wecken.
Der Beschwerdeführer rügt weiters als Verletzung von Verfahrensvorschriften, er habe in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 29. April 1993 den Antrag auf Einvernahme des Zeuge H unmittelbar vor der belangten Behörde gestellt. Der Zeuge sei zwar im Rechtshilfeweg von der Bundespolizeidirektion Wien vernommen worden, dort habe aber der Beschwerdeführer nicht anwesend sein und daher keine Fragen an den Zeugen stellen können. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde den Antrag auf Einvernahme des Zeugen in der mündlichen Verhandlung abgewiesen habe.
Gemäß § 51 e Abs. 1 VStG ist über eine Berufung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und die anderen zu hörenden Personen, insbesondere die Zeugen, zu laden sind. § 51 g Abs. 1 VStG normiert, daß der unabhängige Verwaltungssenat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen hat und ordnet damit den Grundsatz der Unmittelbarkeit an (vgl. Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 932/13). Gemäß § 51 g Abs. 3 VStG dürfen Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen u.a. dann verlesen werden, wenn alle anwesenden Parteien zustimmen.
Im gegenständlichen Fall war der Zeuge H zur mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Dezember 1992 geladen worden. Nachdem er zu diesem Termin nicht erschienen war, veranlaßte die belangte Behörde, nachdem sich der Beschwerdeführer ausdrücklich mit diesem Vorgang einverstanden erklärt hatte, die zeugenschaftliche Einvernahme im Rechtshilfeweg. Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, wurde in der am 29. April 1993 fortgesetzten Berufungsverhandlung die Aussage des Zeugen H, die dieser am 7. Juni 1991 vor der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gemacht hatte, mit Zustimmung aller anwesenden Parteien verlesen. Die Aussage des H bei seiner Einvernahme als Zeuge vor der Bundespolizeidirektion Wien, welche dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 14. April 1993 zur Kenntnis gebracht worden war, bestand nämlich im wesentlichen lediglich im Verweis auf diese Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Die Verlesung der Zeugenaussage entspricht somit der Bestimmung des § 51 g Abs. 3 VStG. Mit der Zurückweisung des Antrages auf neuerliche zeugenschaftliche Einvernahme von H vor der belangten Behörde hat diese nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, weil die Einvernahme ausschließlich zu solchen Beweisthemen beantragt wurde, zu denen der Zeuge bereits Stellung genommen hatte (die Frage, ob der Beschwerdeführer den PKW gelenkt habe und ob er den Polizeibeamten ersucht habe, die Motorhaube des Fahrzeuges anzufassen) oder die für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung waren (die Frage, ob der Beschwerdeführer über die Folgen der Verweigerung eines Alkotests belehrt worden sei) oder zu denen der Beschwerdeführer gar kein entsprechendes Vorbringen erstattet hatte (die im Verwaltungsstrafverfahren unstrittige Frage, ob der Beschwerdeführer zum Alkotest aufgefordert worden sei).
Unverständlich ist schließlich der Vorwurf des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil die belangte Behörde keinen Sachverhalt festgestellt habe, hat doch die belangte Behörde aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen unter Darlegung der Gründe der Beweiswürdigung ein bestimmtes Geschehen für erwiesen angenommen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 4 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030203.X00Im RIS seit
03.04.2001