RS Vwgh 1992/5/20 91/03/0325

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §51g Abs3 Z1;

Rechtssatz

Die Tatsache allein, daß sich ein Gendarmeriebeamter zu Ausbildungszwecken in Mödling aufhält, führt ohne Hinzutreten zusätzlicher gravierender Umstände nicht dazu, daß sein persönliches Erscheinen zu einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg nicht verlangt werden kann.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030325.X02

Im RIS seit

20.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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