Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §49 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat sich die Zeugin vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu Recht der Aussage entschlagen, dann steht der Verlesung und Verwertung außerhalb dieser Verhandlung abgelegter Aussagen eben dieser Zeugin § 51g Abs 1 VStG entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090047.X02Im RIS seit
20.11.2000