RS Vwgh 1994/3/23 94/09/0047

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §49 Abs1 Z1;
VStG §24;
VStG §51g Abs1;
VStG §51g Abs3;

Rechtssatz

Hat sich die Zeugin vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu Recht der Aussage entschlagen, dann steht der Verlesung und Verwertung außerhalb dieser Verhandlung abgelegter Aussagen eben dieser Zeugin § 51g Abs 1 VStG entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090047.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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