Norm: EO §355 Abs1 IIIcZPO §483 Abs3ZPO §513ASGG §72
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (vergleiche 8 Ob 625/91). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger zog sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit als OP-Pfleger im Jahr 1975 eine Hepatitis B-Virus-Infektion zu. Diese Infektion löste eine Leberentzündung aus, die zunächst eine chronisch-aggressive Verlaufsform zeigte und anfangs durch 3 Jahre mit Cortison und Imurek behandelt wurde. Danach erfolgte nurmehr eine Behandlung mit Imurek. Im Zeitraum von 1982 bis 1983 kam es zum Abklingen der entzündlichen Aktivität der Lebererkrankung. Diese nahm dann den Verlauf ein... mehr lesen...
Norm: ASGG §72
Rechtssatz: Auch nach der Regelung des § 72 ASGG hindert die Zurücknahme der Klage eine neue Klagseinbringung dann nicht, wenn der Versicherungsträger nicht innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festgestellt hat, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Entscheidungstexte 10 ObS 90/92 Entscheidungstext OGH 28.0... mehr lesen...
Norm: ASGG §72
Rechtssatz: Dem Versicherungsträger ist bei Erlassung des Wiederholungsbescheides eine neuerliche Prüfung des Anspruches verwehrt; die Leistung hat sich auf die bloße Wiederherstellung des früheren Bescheides zu beschränken. Für die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Zustand des Versicherten eingetreten ist, die eine Entziehung der Leistung rechtfertigt, ist daher auf den Zeitpunkt der Erlassung des früheren Bescheides abzust... mehr lesen...
Norm: ASGG §72
Rechtssatz: Zieht der Versicherte seine Klage zurück, so hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Der Versicherungsträger darf in diesem Wiederholungsbescheid die Leistung auch dann nicht in geringerer Höhe festsetzen, wenn ihm im seinerseitigen Bescheid bei Zuerkennung der Leistung ei... mehr lesen...
Norm: ASGG §72
Rechtssatz: Diese Regelungen sollen einerseits die Wirkungen der Klagsrücknahme auf die zugrunde liegende Leistungspflicht und das Bescheidverfahren als Folge der sukzessiven Zuständigkeit in Einklang bringen, andererseits sicherstellen, daß der Versicherte den an sich unstreitig gebliebenen Teil - die ursprünglich zuerkannten Leistungen - weiterhin zugesprochen erhält (Fasching ZPR 2.Auflage Rz 2313; derselbe in Tomandl SV-Syste... mehr lesen...
Norm: ZPO §483 Abs3ZPO §513ASGG §72
Rechtssatz: Gemäß § 483 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 513 ZPO werden durch die Zurücknahme der Scheidungsklage die darüber ergangenen Urteile der ersten und zweiten Instanz wirkungslos. Entscheidungstexte 3 Ob 550/86 Entscheidungstext OGH 24.02.1988 3 Ob 550/86 8 ObA 284/95 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Begründung: Von den Parteien dieses Scheidungsprozesses wurde am 11. Februar 1988 beim Bezirksgericht Lilienfeld zu Sch 3/88 ein gemeinsamer Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55 a EheG eingebracht, über den noch am selben Tag mündlich verhandelt und durch auf Scheidung der Ehe lautenden Beschluß entschieden wurde. Dieser Beschluß wurde am 11. Februar 1988 rechtskräftig, so daß die Ehe der Parteien seither aufgelöst ist (§ 226 Abs.2 AußStrG). Recht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 6. März 1985 stellte die beklagte Partei gemäß § 247 ASVG die Versicherungszeiten des Klägers in der Pensionsversicherung zum 1. Jänner 1985 fest. Dabei werden im
Spruch: des Bescheides mehrere, zum Teil nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume und die hierauf entfallenden Versicherungszeiten angeführt, darunter 24 Monate aus der Zeit von November 1938 bis Juni 1941 auf Grund des Besuches einer höheren Schule und 44 Monate aus der Zeit v... mehr lesen...
Norm: ASGG §72
Rechtssatz: Aus § 72 ASGG (vgl § 385 Abs 1 ASVG) läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß der Gesetzgeber davon ausging, der Bescheid des Versicherungsträgers sei insoweit unberührt geblieben, als Versicherungszeiten festgestellt wurden. Jedenfalls wäre ein entsprechender Wille des Gesetzgebers im Gesetz nicht genügend zum Ausdruck gekommen und daher unbeachtlich (gegen SSV 25/69). Entscheidungstexte ... mehr lesen...