RS OGH 1987/9/8 10ObS26/87

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Norm

ASGG §72

Rechtssatz

Aus § 72 ASGG (vgl § 385 Abs 1 ASVG) läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß der Gesetzgeber davon ausging, der Bescheid des Versicherungsträgers sei insoweit unberührt geblieben, als Versicherungszeiten festgestellt wurden. Jedenfalls wäre ein entsprechender Wille des Gesetzgebers im Gesetz nicht genügend zum Ausdruck gekommen und daher unbeachtlich (gegen SSV 25/69).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085756

Dokumentnummer

JJR_19870908_OGH0002_010OBS00026_8700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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