Norm
ASGG §72Rechtssatz
Aus § 72 ASGG (vgl § 385 Abs 1 ASVG) läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß der Gesetzgeber davon ausging, der Bescheid des Versicherungsträgers sei insoweit unberührt geblieben, als Versicherungszeiten festgestellt wurden. Jedenfalls wäre ein entsprechender Wille des Gesetzgebers im Gesetz nicht genügend zum Ausdruck gekommen und daher unbeachtlich (gegen SSV 25/69).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085756Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_010OBS00026_8700000_006