RS OGH 1990/10/23 10ObS330/90, 10ObS90/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

ASGG §72

Rechtssatz

Diese Regelungen sollen einerseits die Wirkungen der Klagsrücknahme auf die zugrunde liegende Leistungspflicht und das Bescheidverfahren als Folge der sukzessiven Zuständigkeit in Einklang bringen, andererseits sicherstellen, daß der Versicherte den an sich unstreitig gebliebenen Teil - die ursprünglich zuerkannten Leistungen - weiterhin zugesprochen erhält (Fasching ZPR 2.Auflage Rz 2313; derselbe in Tomandl SV-System 3.ErgLfg 728/8 und 9; Kuderna ASGG 391 f Erl 7 zu § 72 mit weiteren Nachweisen; vgl auch OLG Wien, SVSlg 22326; SSV 21/108).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 330/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 330/90
    Veröff: SZ 63/183 = SSV-NF 4/132
  • 10 ObS 90/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 90/92
    Auch; nur: Diese Regelungen sollen einerseits die Wirkungen der Klagsrücknahme auf die zugrunde liegende Leistungspflicht und das Bescheideverfahren als Folge der sukzessiven Zuständigkeit in Einklang bringen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085761

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00330_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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