Norm
ASGG §72Rechtssatz
Diese Regelungen sollen einerseits die Wirkungen der Klagsrücknahme auf die zugrunde liegende Leistungspflicht und das Bescheidverfahren als Folge der sukzessiven Zuständigkeit in Einklang bringen, andererseits sicherstellen, daß der Versicherte den an sich unstreitig gebliebenen Teil - die ursprünglich zuerkannten Leistungen - weiterhin zugesprochen erhält (Fasching ZPR 2.Auflage Rz 2313; derselbe in Tomandl SV-System 3.ErgLfg 728/8 und 9; Kuderna ASGG 391 f Erl 7 zu § 72 mit weiteren Nachweisen; vgl auch OLG Wien, SVSlg 22326; SSV 21/108).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085761Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00330_9000000_003