- 8 ObA 284/95
- 3 Ob 2149/96t
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2149/96t
Beisatz: Analog auch im Rekursverfahren (Revisionsrekursverfahren) vor dem Obersten Gerichtshof. (T1)
- 9 ObA 2270/96f
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 2270/96f
- 6 Ob 272/98p
Ähnlich; Beisatz: Analoge Antragsrücknahme im Firmenbuchverfahren. (T2)
- 3 Ob 19/00s
Beis wie T1
- 3 Ob 73/00g
Beis wie T1; Beisatz: Auf die weiteren Voraussetzungen der einseitigen Klagszurücknahme im Bereich der EO kommt er nicht an, schon gar nicht in dem gemäß
§ 3 Abs 2 EO und
§ 358 EO grundsätzlich einseitigen Verfahren zur Bewilligung der Exekution und zur Erlassung von Strafbeschlüssen nach
§ 355 Abs 1 EO. Es ist daher nicht erheblich, dass die betreibenden Parteien ausdrücklich auf den Anspruch verzichtet haben. (T3)
- 3 Ob 116/00f
Beis wie T1; Beisatz: Analoge Anwendung des
§ 483 Abs 3 ZPO auf die Zurückziehung von Strafanträgen nach § 355 Abs 1 Satz 2 EO. Die Wirkungslosigkeit der davon betroffenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen ist auch aus Anlass eines nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurses - deklarativ - festzustellen. (T4)
- 7 Ob 86/01z
- 10 ObS 54/01s
- 10 ObS 239/01x
Auch; Beis wie T5
- 5 Ob 272/01p
Vgl auch
- 10 ObS 198/01t
nur: Die Bestimmung des
§ 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß
§ 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden. (T6)
- 6 Ob 157/02k
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Was für die Zurücknahme der Klage gilt, muss umso mehr für das ebenfalls in
§ 483 Abs 3 ZPO vorgesehene Ruhen des Verfahrens gelten, wenn das Berufungsgericht in der Sache zwar nicht mit Urteil, sondern mit aufhebendem Beschluss entschieden hat und das Ruhen im Stadium des Rekursverfahrens (anstatt des Revisionsverfahrens, worauf sich die Bestimmungen der §§ 483 Abs 3 und 513 ZPO in ihrem Zusammenhang nach ihrem Wortlaut beziehen) vereinbart wurde.
§ 483 Abs 3 ZPO ist daher auch insoweit als Analogiegrundlage heranzuziehen. (T7)
- 10 ObS 424/02d
Auch; nur T6; Beis wie T4 nur: Die Wirkungslosigkeit der davon betroffenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen ist auch aus Anlass eines nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurses - deklarativ - festzustellen. (T8); Beis wie T5
- 6 Ob 62/04t
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das muss umso mehr auch für das in
§ 483 Abs 3 ZPO vorgesehene Ruhen des Verfahrens gelten. (T9)
- 10 Ob 79/04x
Beisatz: Da die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz im vorliegenden Fall den gesamten noch offenen Streitgegenstand umfasst, ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind. (T10)
- 3 Ob 239/05a
Beis wie T10
- 10 ObS 161/07k
Beisatz: In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind. (T11)
- 8 ObA 71/07k
Beis wie T10; Beisatz: Beschlussfassung in ASGG-Sachen im Dreiersenat (
§ 7 Abs 1 Z 9 OGHG). (T12); Bem: Vgl zur Beschlussfassung im Dreiersenat nunmehr
RS0123565. (T13)
- 8 ObA 4/08h
Beis wie T10
- 8 ObA 77/07t
Beis wie T10
- 4 Ob 130/08h
- 4 Ob 48/09a
Auch; Beisatz: Die Erklärung, den Sicherungsantrag zurückzuziehen, kann in analoger Anwendung des
§ 483 Abs 3 ZPO bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts abgegeben werden. (T14)
- 10 ObS 29/11d
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T13
- 2 Ob 1/11b
Vgl Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Die deklarativen Aussprüche beschränken sich auf das Hauptbegehren, wenn nur dieses, nicht aber auch das unerledigte Eventualbegehren Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. (T15)
- 9 Ob 84/10h
Auch; nur T6; Beis wie T9
- 10 ObS 82/11y
Auch; Beis wie T8
- 8 Ob 21/12i
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 21/12i
Auch
- 10 ObS 66/12x
Entscheidungstext OGH 01.06.2012 10 ObS 66/12x
Auch
- 4 Ob 123/12k
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 123/12k
Auch; Beis wie T10
- 9 Ob 56/14x
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 56/14x
Auch; Beisatz: Wird die Klage zwar nach Einbringung einer Revision zurückgenommen, aber noch bevor der Akt beim Revisionsgericht einlangte, fehlt es an einer Grundlage für eine Entscheidung des Revisionsgerichts. (T16)
Beisatz: Die Verständigung der beklagten Partei von der Zurücknahme der Klage und die Feststellung über die Wirkungslosigkeit der bislang ergangenen Entscheidungen obliegt dem Erstgericht. (T17)
- 10 Ob 1/16v
Entscheidungstext OGH 15.03.2016 10 Ob 1/16v
Auch; Beis ähnlich wie T9
- 1 Ob 62/17z
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 62/17z
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Klagseinschränkung vor Erhebung des Rekurses der Beklagten gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Es hat der Ausspruch zu erfolgen, dass der Beschluss des Gerichts zweiter Instanz und das erstinstanzliche Urteil insoweit als wirkungslos anzusehen sind. (T18)
- 6 Ob 155/17p
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 155/17p
Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T7
- 2 Ob 114/17d
Auch; Beis wie T10
- 8 Ob 57/18t
Auch; Beis wie T1; Beis wie T17
- 4 Ob 103/18b
Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14
- 1 Ob 90/18v
Auch; Beis wie T1; Beis wie T10
- 4 Ob 110/18g
Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11
- 4 Ob 104/18z
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11
- 6 Ob 107/18f
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Dass der Oberste Gerichtshof das Verfahren zuvor unterbrochen hatte, hindert weder die Klagsrücknahme noch die deklarative Feststellung der Wirkungslosigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen. (T19)
- 9 Ob 42/18v
Beis wie T1; Beis wie T10
- 5 Ob 117/18v
Auch
- 1 Ob 98/18w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T10
- 5 Ob 105/19f
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 105/19f
Beis wie T9
- 2 Ob 6/20a
Vgl; Beisatz: Hier: Einschränkung auf Absonderung. (T20)