Norm
ASGG §72Rechtssatz
Zieht der Versicherte seine Klage zurück, so hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Der Versicherungsträger darf in diesem Wiederholungsbescheid die Leistung auch dann nicht in geringerer Höhe festsetzen, wenn ihm im seinerseitigen Bescheid bei Zuerkennung der Leistung ein Irrtum unterlaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085736Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00330_9000000_002