RS OGH 1990/10/23 10ObS330/90, 10ObS90/92

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

ASGG §72

Rechtssatz

Zieht der Versicherte seine Klage zurück, so hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Der Versicherungsträger darf in diesem Wiederholungsbescheid die Leistung auch dann nicht in geringerer Höhe festsetzen, wenn ihm im seinerseitigen Bescheid bei Zuerkennung der Leistung ein Irrtum unterlaufen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 330/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 330/90
    Veröff: SZ 63/183 = SSV-NF 4/132
  • 10 ObS 90/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 90/92
    nur: Zieht der Versicherte seine Klage zurück, so hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085736

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00330_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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