Norm
ZPO §483 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 513 ZPO werden durch die Zurücknahme der Scheidungsklage die darüber ergangenen Urteile der ersten und zweiten Instanz wirkungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018