Norm
ASGG §72Rechtssatz
Dem Versicherungsträger ist bei Erlassung des Wiederholungsbescheides eine neuerliche Prüfung des Anspruches verwehrt; die Leistung hat sich auf die bloße Wiederherstellung des früheren Bescheides zu beschränken. Für die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Zustand des Versicherten eingetreten ist, die eine Entziehung der Leistung rechtfertigt, ist daher auf den Zeitpunkt der Erlassung des früheren Bescheides abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085770Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_010OBS00090_9200000_001