Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K***, Landwirt, 3184 Türnitz, Markt 84, vertreten durch Dr. Herbert Klinner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich K***, Landwirt, 3184 Türnitz, Markt 84, vertreten durch Dr. Helmut Ruzicka, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Scheidung der Ehe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Oktober 1985, GZ 12 R 202/85-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 31. Mai 1985, GZ 3 Cg 156/84-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Die am 3. November 1982 beim Kreisgericht nunmehr Landesgericht St. Pölten zu 30 Cg 156/82 eingebrachte, unter 3 Cg 156/84 fortgesetzte Scheidungsklage gilt mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 11. Februar 1988, Sch 3/88, am 11. Februar 1988 als zurückgenommen.
2. Dadurch wurden das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 31. Mai 1985, 3 Cg 156/84-18, und das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Oktober 1985, 12 R 202/85-23, wirkungslos; das beim Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 550/86 anhängige Revisionsverfahren ist beendet.
3. Die Prozeßkosten werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
Von den Parteien dieses Scheidungsprozesses wurde am 11. Februar 1988 beim Bezirksgericht Lilienfeld zu Sch 3/88 ein gemeinsamer Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55 a EheG eingebracht, über den noch am selben Tag mündlich verhandelt und durch auf Scheidung der Ehe lautenden Beschluß entschieden wurde. Dieser Beschluß wurde am 11. Februar 1988 rechtskräftig, so daß die Ehe der Parteien seither aufgelöst ist (§ 226 Abs.2 AußStrG).
Rechtliche Beurteilung
Die Scheidungsklage gilt daher mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen, was durch deklarativen Beschluß festzustellen war (§ 460 Z 10 ZPO; Fasching, ZPR Rz 2364; Simotta, Die einvernehmliche Scheidung während eines anhängigen Eheprozesses, ÖJZ 1987, 129, 167).
In sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs.3 ZPO iVm § 513 ZPO war auch festzustellen, daß durch die Zurücknahme der Scheidungsklage die darüber ergangenen Urteile der ersten und zweiten Instanz wirkungslos wurden (Simotta aaO 170).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 460 Z 10 ZPO.
Anmerkung
E13168European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00550.86.0224.000Dokumentnummer
JJT_19880224_OGH0002_0030OB00550_8600000_000