Entscheidungsgründe: Die Beklagten erwarben 1988 bzw 1987 Hausanteilsscheine einer Immobilienbeteiligungsgesellschaft um 206.000 S bzw 412.000 S und finanzierten diese Anlagegeschäfte mit Krediten der klagenden Partei von 225.000 S bzw 450.000 S. In Vorprozessen, die seit dem 1. März 1993 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden waren, deren Verbindung jedoch vor der Urteilsfällung wieder aufgehoben wurde, begehrten die nunmehrigen Beklagten als Kläger hilfsweise unter anderem die ... mehr lesen...
Begründung: Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 28. 3. 1996, 9 C 2157/94v-33, war der Wiederaufnahmskläger zur Zahlung von S 100.000 sA an die Wiederaufnahmsbeklagte verpflichtet worden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er sich verpflichtet, Rückzahlungen für Darlehen zu übernehmen, die die nunmehrige Beklagte zur Finanzierung von Erwerb und Umbau eines Lokals zu seinen Gunsten aufgenommen hatte. Mit seiner am 11.12.1997 eingelangten Wiederaufnahm... mehr lesen...
Begründung: Im Sommer 1994 fand im Hotel der klagenden Partei ein Seminar eines näher bezeichneten Unternehmens statt, an dem als Hotelgäste und Mitarbeiter des Unternehmens der Beklagte und andere Mitarbeiter, darunter Theo H***** und Stefan V*****, teilnahmen. Eines späten Abends wollten einige Mitarbeiter nach einer Feier noch in dem - zu diesem Zeitpunkt mit einer Rollabdeckung aus Plastiklamellen (Plane) zugedeckten - im Freien liegenden Swimmingpool (Pool) baden. Die Plane w... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot stellt keinen Revisionsgrund dar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 482 mwN). Die in der Revision als gegenteilig zitierte Entscheidung EvBl 1968/425 betrifft die Berücksichtigung von Neuerungen durch das Rekursgericht, die Entscheidungen SZ 27/65 und EvBl 1969/344 betreffen Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse, die unter Verletzung des Neuerungsverbotes gefaßt wurden. Ein Verstoß ge... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat den in der Berufung geltend gemachten Einwand, das erstinstanzliche Verfahren sei wegen des Unterbleibens der Beiziehung eines "weiteren" Sachverständigen mangelhaft geblieben, nicht nur mit dem Fehlen eines darauf gerichteten Antrages, sondern auch damit begründet, daß ein solcher Antrag - wäre er tatsächlich gestellt worden - im Hinblick auf die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6AußStrG 2005 §73 Abs3ZPO §530 Abs2ZPO §536 Z3
Rechtssatz: Ein Verschulden wegen Unterlassung entsprechender Behauptungen im Vorprozeß oder wegen Unterlassung der Namhaftmachung von Beweismitteln kann immer nur dann angenommen werden, wenn die Bedeutung der Tatsachen oder Beweismittel ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Entscheidungstexte 6 Ob 2159/96k Entsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6AußStrG 2005 §73 Abs3ZPO §530 Abs2ZPO §536 Z3
Rechtssatz: Ein Verschulden wegen Unterlassung entsprechender Behauptungen im Vorprozeß oder wegen Unterlassung der Namhaftmachung von Beweismitteln kann immer nur dann angenommen werden, wenn die Bedeutung der Tatsachen oder Beweismittel ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Entscheidungstexte 6 Ob 2159/96k Entsc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Wiederaufnahmskläger ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, daß ihn kein Verschulden am verspäteten Auffinden des neuen Beweismittels trifft (vgl MGA ZPO14 § 530/99, zuletzt 9 Ob A 236/91, 1 Ob 512/92 und 3 Ob 15/92). Die Behauptungen der Wiederaufnahmskläger beschränken sich darauf, daß sie kein Verschulden treffe, weil das Telefax vom 3.3.1989 nicht dort, wo es hingehörte, aufgefunden wurde, sondern an einem B... mehr lesen...
Begründung: Im (Haupt)Verfahren AZ C 605/91s des Erstgerichtes wurde mit Urteil vom 16.Dezember 1991 das Begehren des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung (eines Benützungsentgelts) von 15.992,22 S sA, auf Herausgabe verschiedener Möbel, in eventu auf Zahlung von 55.992,22 S, abgewiesen, weil keine Feststellungen darüber getroffen werden konnten, von wem die Möbel tatsächlich bezahlt wurden. Das Kreisgericht Ried im Innkreis als Berufungsgericht änderte mit seinem Urteil ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Eigentümerin des Hauses in Wien 7., N*****gasse *****. Der beklagte Verein ist Mieter der dort befindlichen Räumlichkeiten top. II im Hochparterre (an anderer Stelle auch: Erdgeschoß oder Halbstock) im Ausmaß von rund 95 m2 und top. IV/4 a im 2. Stock im Ausmaß von rund 200 m2. Diese Räumlichkeiten sind baubehördlich als Geschäftsräumlichkeiten gewidmet. Der beklagte Verein betrieb in diesen Objekten ein Bethaus, eine Koranschule sowie eine Kantin... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte mit der am 16. Februar 1989 überreichten Wiederaufnahmsklage die Beseitigung des im erstgerichtlichen Verfahren 7 C 1160/88z (des Beklagten gegen ihn wegen Räumung eines Einfamilienhauses und Zahlung von Mietzins in Höhe von S 49.000,-- sA) über das Zahlungsbegehren ergangenen Teilurteils vom 15. September 1988. Er habe anlässlich einer Akteneinsicht beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien am 13. Februar 1989 (näher dargestellte) Tatsache... mehr lesen...
Begründung: Die Wiederaufnahmsbeklagte (Klägerin im Hauptprozeß) war bei der Wiederaufnahmsklägerin (Beklagte im Hauptprozeß) über 37 Jahre als Angestellte beschäftigt. Seit November 1974 war sie selbständig vertretungsberechtigte Geschäftsführerin. Mitgeschäftsführer war C***** H*****. Die Wiederaufnahmsbeklagte wurde am 8. November 1989 entlassen. Sie begehrte mit der Behauptung, zu Unrecht entlassen worden zu sein, im Verfahren 31 Cga 85/90 des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbe... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte auf Grund eines Vollstreckungsbescheides eines Amtsgerichtes der Bundesrepublik Deutschland die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 72.064,56 DM sA. Sie legte dem Exekutionsantrag folgende Urkunden bei: 1. eine mit dem amtlichen Siegel versehene Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheides vom 11. 7. 1983, ergangen zum Mahnbescheid vom 14. 6. 1983 über 70.116,56 DM samt 11 % Zinsen seit 22. 7. 1982 und 1.948 DM Koste... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte auf Grund eines Vollstreckungsbescheides eines Amtsgerichtes der Bundesrepublik Deutschland die Bewilligung der Gehaltsexekution nach § 294 EO zur Hereinbringung von 72.064,56 DM samt Anhang. Sie legte dem Exekutionsantrag folgende Urkunden bei: 1. Mit amtlichem Siegel versehene Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheides vom 11.Juli 1983, ergangen zum Mahnbescheid vom 14.Juni 1983 über 70.116,56 DM samt 11 % Zinsen seit 22. Juli 1982 ... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte auf Grund eines Vollstreckungsbescheides eines Amtsgerichtes der Bundesrepublik Deutschland die Bewilligung der Exekution nach § 294 a EO zur Hereinbringung von 72.064,56 DM samt Anhang. Sie legte dem Exekutionsantrag folgende Urkunden bei: 1. Mit amtlichem Siegel versehene Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheides vom 11.Juli 1983, ergangen zum Mahnbescheid vom 14.Juni 1983 über 70.116,56 DM samt 11 % Zinsen seit 22. Juli 1982 und 1... mehr lesen...
Begründung: Mit Aufkündigung 6 K 29/85 des Erstgerichtes kündigte die erstbeklagte Partei der Klägerin die von ihr in Wien 21., Theodor Körner-Gasse 9, gemietete Liegenschaft im Ausmaß von ca. 488 m2 gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG zum 31. Dezember 1985 auf. Die Klägerin wendete u.a. ein, die Errichtung eines neuen Baues sei nicht sichergestellt. Dies würde in der Folge dahin ausgeführt, daß die Finanzierung nicht nachgewiesen sei. Zum Beweise dafür beantragte die Klägerin die Beischaff... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes iS sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch seit der ZVNov 1983 nicht verbesserungsfähig (EvBl 1985/153; RdW 1987, 54 ua; so auch Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ÖJZ 1985, 260 und 299 f). Dies gilt insbesondere für nicht gesetzgemäß ausgeführte (vo... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne mangelnder Schlüssigkeit auch nach §§ 84, 474 Abs.2, § 495 ZPO idF der ZVN 1983 nicht verbesserungsfähig; die weitergehende Ansicht Konecnys (Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften, JBl.1984, 13) ist dabei ausdrücklich abgelehnt worden (EvBl.1985/153; im gleichen Sinn auch RdW 1987, 54). Diese
Gründe: treffen nic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Beklagten und des Hans E*** wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 26. Februar 1987, Sch 11/87-2, gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsvergleich gemäß § 55 a Abs 2 EheG ist (im Punkt 4.) festgehalten, daß beide Ehegatten Schuldner zur ungeteilten Hand aus einem von der klagenden Partei gewährten Darlehen sind; eine Vereinbarung, wer im Innenverhältnis zur Zahlung dieser Kreditverbindlichkeit verpflichtet sei, wu... mehr lesen...