Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Firma Kurt J***** KG, Metallwarenfabrik, ***** und 2.) Kurt J*****, ebendort, beide vertreten durch Dr.Christa Unzeitig, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Firma SM*****, Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 30 Cg 5/91 des Landesgerichtes Klagenfurt (Streitwert S 1,160.674,90) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7.September 1992, GZ 4a R 19/92-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Wiederaufnahmskläger ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, daß ihn kein Verschulden am verspäteten Auffinden des neuen Beweismittels trifft (vgl MGA ZPO14 § 530/99, zuletzt 9 Ob A 236/91, 1 Ob 512/92 und 3 Ob 15/92). Die Behauptungen der Wiederaufnahmskläger beschränken sich darauf, daß sie kein Verschulden treffe, weil das Telefax vom 3.3.1989 nicht dort, wo es hingehörte, aufgefunden wurde, sondern an einem Buchungsbeleg angeschlossen war, wo es "genaugenommen" nichts verloren hatte. Damit gestehen die Wiederaufnahmskläger zu, daß die Urkunde, auf die sie ihr Wiederaufnahmsbegehren stützen, sich zwar nicht in der Korrespondenz, aber doch unter den die Geschäftsabwicklung mit der Wiederaufnahmsklage betreffenden Belegen, sohin an einem Ort, an dem sehr wohl Beweisunterlagen für den Nachweis der eigenen Behauptungen zu vermuten sind, befunden hat, die aber offenkundig während des wiederaufzunehmenden Verfahrens nicht durchgeschaut wurden. Nach der der Entscheidung 4 Ob 506/79 zugrundeliegenden vergleichbaren Sachlage stellt dies ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers dar, weil dies nicht einer sorgsamen Prozeßvorbereitung entspricht.
Auch der zweite Zurückweisungsgrund liegt vor (MGA14 ZPO § 538/6), weil nicht einmal eine bindende Vereinbarung der Wiederaufnahmsbeklagten in der Wiederaufnahmsklage behauptet wird und dies, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nichts mit der Unterlassung substantiierter Einwendungen gegen den Klagsanspruch zu tun hat, sodaß letztlich wirklich mit der Wiederaufnahmsklage nur ein Prozeßfehler im wiederaufzunehmenden Verfahren behoben werden soll.
Anmerkung
E30446European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01652.92.1126.000Dokumentnummer
JJT_19921126_OGH0002_0070OB01652_9200000_000