Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-.Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard Unterberger und Jürgen Mühlhauser in der Arbeitsrechtssache der Wiederaufnahmsklägerin K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Wiederaufnahmsbeklagte ***** E***** L*****, Private, ***** vertreten durch Dr. ***** ua Rechtsanwälte *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 31 Cga 85/90 des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht (Streitwert S 4,135.146,20 sA), infolge Revisionsrekurses der Wiederaufnahmsklägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 1991, GZ 8 Ra 39/91-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. März 1991, GZ 31 Cga 46/91-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Wiederaufnahmsbeklagte (Klägerin im Hauptprozeß) war bei der Wiederaufnahmsklägerin (Beklagte im Hauptprozeß) über 37 Jahre als Angestellte beschäftigt. Seit November 1974 war sie selbständig vertretungsberechtigte Geschäftsführerin. Mitgeschäftsführer war C***** H*****. Die Wiederaufnahmsbeklagte wurde am 8. November 1989 entlassen. Sie begehrte mit der Behauptung, zu Unrecht entlassen worden zu sein, im Verfahren 31 Cga 85/90 des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht (im folgenden: Hauptprozeß) S 6,572.696,30 netto, wovon ihr mit Urteil vom 23. November 1990 S 4,135.146,20 netto sA zugesprochen wurden. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Im Hauptprozeß begründete die Wiederaufnahmsklägerin die Entlassung der Wiederaufnahmsbeklagten unter anderem damit, daß diese ihrer Tochter (die auch Dienstnehmerin der Wiederaufnahmsklägerin war) zugesagt habe, sie dürfe eine Wohnung (in einem Haus der Wiederaufnahmsklägerin) so lange kostenlos benützen, als ihr Ehegatte als Beamter des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten nicht ins Ausland versetzt werde. Die Wiederaufnahmsbeklagte und ihre Tochter hätten dabei an einen Zeitraum von vier Jahren gedacht. Diese Vereinbarung begründe eine Kollusion zum Schaden der Wiederaufnahmsklägerin.
Die Wiederaufnahmsklägerin begehrt mit der Wiederaufnahmsklage, den stattgebenden Teil des Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt im Hauptprozeß aufzuheben und das Klagebegehren in jenem Verfahren zur Gänze abzuweisen. Der Klage im Hauptprozeß sei deshalb stattgegeben worden, weil die Wiederaufnahmsklägerin den Entlassungsgrund nicht habe beweisen können. Seit 28. Februar 1991 liege der Wiederaufnahmsklägerin das Protokoll über die Aussage der Wiederaufnahmsbeklagten in einem Verfahren gegen ihre Tochter vor. Der Inhalt dieser Aussage der Wiederaufnahmsbeklagten sei geeignet, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung und damit eine für die Wiederaufnahmsklägerin günstigere Entscheidung im Hauptprozeß herbeizuführen.
Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage schon im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurück. Ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne der §§ 530, 531 ZPO liege schon nach den Klagebehauptungen nicht vor.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Neue Tatsachen und Beweismittel, auf die das Wiederaufnahmsbegehren nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützt werde, müßten sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genüge, wenn sie geeignet seien, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Sie müßten aber so wichtig sein, daß ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptprozesses führen könne. Die neuen Tatsachen und Beweismittel seien daher im Wiederaufnahmsverfahren nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Hauptprozeß ergangenen Entscheidung herbeizuführen, zu prüfen; es müsse auch eine eingeschränkte Beweiswürdigung dahin vorgenommen werden, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozeß gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlagen verstoße. Könnten Tatsachen bewiesen werden, die bereits vor Schluß der Verhandlung in früheren Verfahren vorhanden gewesen seien, so könnten als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zur Zeit des Schlusses der Verhandlung im Hauptprozeß noch nicht zur Verfügung standen. Die Zeugenaussage der Wiederaufnahmsbeklagten in einem späteren Verfahren könne daher grundsätzlich ein taugliches Beweismittel für eine Wiederaufnahme sein. Der Inhalt der konkreten Zeugenaussage sei aber, wie sich schon aus den Klagebehauptungen ergebe, hiefür nicht geeignet.
Soweit sich die Zeugenaussage der Wiederaufnahmsbeklagten im Prozeß ihrer Tochter mit deren Dienstverhältnis zur Wiederaufnahmsklägerin beschäftige, liege ein Wiederaufnahmsgrund nicht vor, weil das Dienstverhältnis nicht Gegenstand des Hauptprozesses gewesen sei. Der Hinweis in der Wiederaufnahmsklage auf die Beilagen A (Schreiben vom 18. September 1986) und C (Schreiben vom 30. Juni 1986), die der Wiederaufnahmsklägerin anläßlich ihrer Zeugenaussage vorgehalten wurden, beziehe sich auf Urkunden, die schon im Hauptprozeß vorgelegt worden seien. Die Wiederaufnahmsklägerin habe aber von der Möglichkeit, die Wiederaufnahmsbeklagte schon im Hauptprozeß zu diesen Urkunden eingehend zu fragen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Feststellung im Hauptprozeß, daß der Mitgeschäftsführer C***** H***** über die Vertragsbestimmungen informiert und mit ihnen auch einverstanden gewesen sei, sei ungeachtet der nunmehrigen Ergebnisse der Aussage der Wiederaufnahmsbeklagten gerechtfertigt. Die Vereinbarung eines Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit könne auch aus den Aussagen der Wiederaufnahmsbeklagten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht abgeleitet werden. Der Widerspruch zwischen der Aussage der Wiederaufnahmsbeklagten und jener ihrer Tochter im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien darüber, ob die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses zur Wiederaufnahmsklägerin mit C***** H***** besprochen worden seien, mache die Wiederaufnahmsbeklagte nicht so unglaubwürdig, daß ihr (auch sonst) kein Glaube mehr geschenkt werden könnte. Die Zeugenaussage der Wiederaufnahmsbeklagten beweise auch nicht, daß sie die Übernahme der Kosten für die Dienstwohnung ihrer Tochter durch die Wiederaufnahmsklägerin dem C***** H***** verheimlicht habe und dies von ihm nicht genehmigt worden sei. Davon, daß es einen Vertragsentwurf gebe, habe die Wiederaufnahmsbeklagte bei ihrer Zeugenvernehmung nicht gesprochen.
Die Wiederaufnahmsklägerin versuche mit Hilfe eines neuen Beweismittels Tatsachen zu beweisen, die im Hauptprozeß nicht einmal behauptet worden seien. Aber auch das Beweismittel selbst, nämlich der Inhalt der Zeugenaussage der Wiederaufnahmsbeklagten, sei nicht geeignet, eine für die Wiederaufnahmsklägerin günstigere Entscheidung im Hauptverfahren herbeizuführen. Es sei der Wiederaufnahmsklägerin verwehrt, Versäumnisse im Hauptprozeß im Wiederaufnahmsverfahren nachzuholen. Es wäre ihr möglich gewesen, schon im Hauptprozeß ein genaueres Vorbringen zu erstatten, um an die Wiederaufnahmsbeklagte bei ihrer Parteienvernehmung entsprechende Fragen zu stellen. Sie wäre dann über den Wissensstand der Wiederaufnahmsbeklagten schon im Vorprozeß informiert gewesen. Diese Unterlassung sei der Wiederaufnahmsklägerin als Verschulden anzurechnen.
Die Klägerin bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens (über die Wiederaufnahmsklage) aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Wiederaufnahmsklägerin ist zulässig (§ 47 Abs 1 ASGG); er wäre es auch dann, wenn die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden wäre, da es um den Fall einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen geht (6 Ob 581/91). Die Anfechtung eines a limine gefaßten Zurückweisungsbeschlusses findet in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren statt (§ 521 a Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 ZPO ("..... nach Eintritt der Streitanhängigkeit....);
MietSlg 36.517/19).
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur öffentlichen Verhandlung (hier: über die Wiederaufnahmsklage) - und zwar bei Gerichtshöfen
(vgl § 2 Abs 4 ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung - zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im § 230 Abs 2 ZPO angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluß zurückzuweisen.
Diese Prüfung vereinigt in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 230 ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren (§ 471 ZPO; Fasching IV 540; derselbe LB2 Rz 2084). Nach § 538 Abs 1 ZPO kommt sohin dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im sogenannten Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen läßt, sowie dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, also der Wiederaufnahmswerber auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht (Fasching IV 541; SZ 7/64; JBl 1932, 525;
EvBl 1957/224; JBl 1979, 268; zuletzt 8 Ob 3/90; ähnlich auch
SZ 47/99 = EvBl 1975/93 (dort Nichtigkeitsklage);
SZ 54/51 = JBl 1982, 143; RZ 1990/71). Eine solche
Schlüssigkeitsprüfung (vgl Fasching LB2, Rz 2084) ist bei dem (hier behaupteten) Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO deshalb geboten, weil dieser Wiederaufnahmsgrund voraussetzt, daß die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die das Wiederaufnahmsbegehren iS des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (Fasching IV 514;
SZ 27/149; EvBl 1961/26; JBl 1979, 268; SZ 54/191). Sie müssen aber so wichtig sein, daß ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptprozesses führen kann (EvBl 1961/26;
SZ 54/191).
Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können (JBl 1932, 525; JBl 1979, 268) nur abstrakt zu prüfen. Ob aber die behaupteten Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf ihren faktischen Gehalt geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, ob sie also, bezogen auf den vorliegenden Fall, geeignet sind, eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zu bewirken, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden (Fasching IV 541; JBl 1931, 195; SZ 47/149; JBl 1976, 439; JBl 1979, 268). Erst im Wiederaufnahmsverfahren sind daher die neuen Tatsachen und Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozeß erflossenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozeß gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt (Fasching IV 551; derselbe, JBl 1956, 250 f; derselbe, LB2 Rz 2068; SZ 32/33; SZ 38/215; SZ 54/191; SZ 59/15). Soweit in manchen Entscheidungen (EFSlg 20.842; SZ 38/215; JBl 1956, 250; EFSlg 57.856) die gleichzeitige Prüfung der neuen Tatsachen und Beweismittel im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung zu einer Änderung der im früheren Verfahren ergangenen Entscheidung und ihre konkrete Prüfung im Rahmen der eingeschränkten Beweiswürdigung betont wird, handelte es sich um Fälle, in denen eine Sachentscheidung über die Wiederaufnahme zu überprüfen war. Dort kann dieser Rechtssatz als Hinweis auf § 543 ZPO verstanden werden, der vorschreibt, daß die Klage auch dann durch Beschluß zurückzuweisen ist, wenn sich erst bei der mündlichen Verhandlung ergibt, daß sie auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist.
Im Vorprüfungsverfahren (nach § 538 ZPO) ist aber auch in aller Regel nicht darüber zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmskläger ohne sein Verschulden außerstande war, Beweismittel im Vorprozeß zu verwenden (Fasching IV 541; EvBl 1957/223; EvBl 1973/163;
JBl 1979, 268; SZ 51/165). Ausnahmsweise wäre dies dann möglich, wenn sich das Verschulden an der Verspätung schon aus den Klageangaben ergibt (Fasching aaO 520; IndS 1976 H 3/988;
JBl 1979, 268). Daraus folgt aber, daß die auf Grund eingeschränkter Beweiswürdigung angestellten Erwägungen des Rekursgerichtes, daß die bei der neuerlichen Vernehmung der Wiederaufnahmsbeklagten als Zeugin im Verfahren 11 Cga 354/90 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien hervorgekommenen Umstände zu keiner Änderung der Beweiswürdigung im Hauptprozeß führen könnten, erst nach Zustellung der Wiederaufnahmsklage (im Beweisverfahren) über die Wiederaufnahmsklage angestellt werden dürfen. Erst im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens über das Wiederaufnahmebegehren wird zu klären sein, ob die von der Wiederaufnahmsbeklagten in einem anderen Verfahren abgelegte Zeugenaussage die Möglichkeit einer relevanten Änderung der Beweiswürdigung ausschließt. Daß die Wiederaufnahmsklägerin mit Hilfe eines (angeblich) neuen Beweismittels Tatsachen zu beweisen versuchte, die sie im Hauptprozeß nicht einmal behauptet hat, rechtfertigt eine a limine-Zurückweisung nicht, ist es doch möglich, daß die Wiederaufnahmsklägerin von diesen Tatsachen ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Die Wiederaufnahmsklage eröffnet ja die Möglichkeit, solche Tatsachen, die unverschuldeterweise nicht vorgebracht wurden, geltend zu machen. Diese Frage ist aber, wie oben ausgeführt, regelmäßig erst im Wiederaufnahmsverfahren zu klären. Aus den Klageangaben ergibt sich jedenfalls eine Verspätung nicht. Schließlich ist auch nicht ausgeschlossen, daß jene Teile der Zeugenaussage der Wiederaufnahmsbeklagten, die sich mit dem Dienstverhältnis ihrer Tochter zur Wiederaufnahmsklägerin befaßten, mit dem für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Entlassungsgrundes bedeutungsvollen Vereinbarungen über das Zurverfügungstellen einer Dienstwohnung (hinsichtlich der Beweiswürdigung) im Zusammenhang stehen. Ob die vorgetragenen Beweisergebnisse des anderen Verfahrens die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses im Hauptprozeß ausschließen, kann erst die beschränkte Beweiswürdigung im Wiederaufnahmsverfahren ergeben. Im Vorprüfungsverfahren war über diese Frage nicht zu erkennen.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E27794European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00236.91.1204.000Dokumentnummer
JJT_19911204_OGH0002_009OBA00236_9100000_000