Norm
AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6Rechtssatz
Ein Verschulden wegen Unterlassung entsprechender Behauptungen im Vorprozeß oder wegen Unterlassung der Namhaftmachung von Beweismitteln kann immer nur dann angenommen werden, wenn die Bedeutung der Tatsachen oder Beweismittel ohne weiteres erkennbar gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106894Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021