TE OGH 1997/8/28 8Ob216/97s

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ignaz P*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Hubert M*****, Kfz-Mechanikermeister, ***** vertreten durch Dr.Heinz Sacher, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen S 119.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25.Februar 1997, GZ 3 R 212/96p-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den in der Berufung geltend gemachten Einwand, das erstinstanzliche Verfahren sei wegen des Unterbleibens der Beiziehung eines "weiteren" Sachverständigen mangelhaft geblieben, nicht nur mit dem Fehlen eines darauf gerichteten Antrages, sondern auch damit begründet, daß ein solcher Antrag - wäre er tatsächlich gestellt worden - im Hinblick auf die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Gutachtens unbegründet gewesen wäre. Den dergestalt vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel kann der Revisionswerber in dritter Instanz nicht mehr geltend machen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN).Das Berufungsgericht hat den in der Berufung geltend gemachten Einwand, das erstinstanzliche Verfahren sei wegen des Unterbleibens der Beiziehung eines "weiteren" Sachverständigen mangelhaft geblieben, nicht nur mit dem Fehlen eines darauf gerichteten Antrages, sondern auch damit begründet, daß ein solcher Antrag - wäre er tatsächlich gestellt worden - im Hinblick auf die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Gutachtens unbegründet gewesen wäre. Den dergestalt vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel kann der Revisionswerber in dritter Instanz nicht mehr geltend machen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).

Daß die in der Berufung enthaltene Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde, gesteht der Revisionswerber zu. Ihn insofern zu Verbesserung seines Rechtsmittels anzuleiten, war das Berufungsgericht weder berechtigt noch verpflichtet, weil nach ständiger Rechtsprechung auch nach den §§ 84, 474 Abs 2 und 495 ZPO idF der ZVN 1983 inhaltliche Mängel eines Rechtsmittels iS mangelnder Schlüssigkeit bzw nicht dem Gesetz entsprechender Ausführung nicht verbesserungsfähig sind (EvBl 1985/153; SZ 63/99; 7 Ob 1513/88; Ris-Justiz 0036173).Daß die in der Berufung enthaltene Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde, gesteht der Revisionswerber zu. Ihn insofern zu Verbesserung seines Rechtsmittels anzuleiten, war das Berufungsgericht weder berechtigt noch verpflichtet, weil nach ständiger Rechtsprechung auch nach den Paragraphen 84,, 474 Absatz 2 und 495 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 inhaltliche Mängel eines Rechtsmittels iS mangelnder Schlüssigkeit bzw nicht dem Gesetz entsprechender Ausführung nicht verbesserungsfähig sind (EvBl 1985/153; SZ 63/99; 7 Ob 1513/88; Ris-Justiz 0036173).

Da in der Berufung Ausführungen zu Schadenersatz und Irrtum fehlen, hat sich das Berufungsgericht zu Recht nicht mit diesen Rechtsgründen auseinandergesetzt (EvBl 1985/154; SZ 55/113 uva). Die insoweit unterbliebene Rechtsrüge kann der Revisionswerber in dritter Instanz nicht mehr nachholen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 503 mwN).Da in der Berufung Ausführungen zu Schadenersatz und Irrtum fehlen, hat sich das Berufungsgericht zu Recht nicht mit diesen Rechtsgründen auseinandergesetzt (EvBl 1985/154; SZ 55/113 uva). Die insoweit unterbliebene Rechtsrüge kann der Revisionswerber in dritter Instanz nicht mehr nachholen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 503, mwN).

Anmerkung

E47093 08A02167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00216.97S.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19970828_OGH0002_0080OB00216_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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