Norm: ZPO §528 Abs2 Z6 KZPO §530 AZPO §535
Rechtssatz: Im Wiederaufnahmeverfahren über eine Besitzstörungsklage ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO auch dann jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde. Entscheidungstexte 8 Ob 610/93 Entscheidungstext OGH 20.01.1994 8 Ob 610/93 Veröff: SZ 67/5 ... mehr lesen...
Begründung: Die im Vorprozeß klagende Partei brachte ihre auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien), das im Vorprozeß nach Wiederholung und Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise in Abänderung des erstgerichtlichen Teilurteiles das Klagebegehren abgewiesen hatte, ein. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Wiederaufnahmsklage zurück und stell... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 HZPO §528 D2ZPO §528 KZPO §535
Rechtssatz: Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO, insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des OGH in Angelegenheiten ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 D2ZPO §528 KZPO §532ZPO §535
Rechtssatz: Eine in der Hauptsache wirksame Rechtsmittelbeschränkung hat kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen im Wiederaufnahmsverfahren zu gelten. Entscheidungstexte 5 Ob 546/91 Entscheidungstext OGH 10.12.1991 5 Ob 546/91 Veröff: RZ 1993/66 S 176 2 Ob 514/93 Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Das Landesgericht für ZRS Wien bewilligte dem Kläger am 25. März 1988 antragsgemäß die Verfahrenshilfe zur Fortsetzung des ruhenden Verfahrens 37 b Cg 69/69, nunmehr 7 Cg 3/90. Aus Anlaß eines dagegen erhobenen Rekurses der (sowohl hier als auch im Hauptverfahren) beklagten Parteien hob das Oberlandesgericht Wien diesen Beschluß am 13. Juli 1989 als nichtig auf, weil das dem Kläger am 16. Oktober 1968 bewilligte Armenrecht - nunmehr als Verfahrenshilfe - ohnehin noch wir... mehr lesen...
Begründung: Im Rechtsstreit C 342/84 des Bezirksgerichtes Rottenmann begehrte Johanna B***, vertreten durch Dr.Sieglinde L***, Rechtsanwältin in Liezen, von ihrem Sohn Dr.Helmut B*** die Zahlung von Ausgedingsleistungen in Höhe von 77.436 S. Das Bezirksgericht Rottenmann gab dem Klagebegehren mit 63.030,78 S statt und wies das Mehrbegehren von 14.405,22 S ab. Das Kreisgericht Leoben als Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß dem Klagebegehren mit 73.158,78 S stattgeg... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 19.2.1988, C 49/87-15, wurde der jetzige Kläger als Beklagter dieses Vorverfahrens schuldig erkannt, der Beklagten (und dortigen Klägerin) den Betrag von 53.418,47 S samt 4 % Zinsen seit 23.6.1987 und - beginnend ab 10.7.1987 - monatlich einen weiteren Betrag von 2.907 S zu zahlen. Das Kreisgericht Leoben als Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit seiner Entscheidung vom 20.4.1989, R 930/88-37, und sprach aus, daß d... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren 13 Cg 114/87 des Landesgerichtes Salzburg schränkte die klagende Partei in der Tagsatzung vom 26. November 1986 ihr Begehren auf Kosten ein. Mit Urteil vom 30. Oktober 1987, ON 33, erkannte das Landesgericht Salzburg die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die Prozeßkosten zu ersetzen. Dem dagegen von den Beklagten erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 17. März 1988, ON 37, teilweise und zwar dahin Folge... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von 18.398 S brutto sA gerichteten Klagebegehren mit einem Betrag von 13.391,47 S butto sA statt und wies das Mehrbegehren von 5.006,53 S brutto sA ab. Mit Beschluß ON 18 gab das Berufungsgericht den Berufungen beider Parteien im Sinne einer Aufhebung des Ersturteils Folge, wobei es davon ausging, daß die Abweisung eines Betrages von 1.781,53 S sA unbekämpft geblieben sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin mit ihrem R... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren 13 Cg 87/86 hat das Landesgericht Salzburg das Begehren des Beklagten in diesem Verfahren, der Kläger in diesem Verfahren sei schuldig, ihm 170.450,40 S s.A. zu bezahlen, abgewiesen. nach Beweiswiederholung hat das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht diese Entscheidung mit Urteil vom 3. November 1986, 6 R 128/86-11 im Sinne der Klage abgeändert und die Revision für nicht zulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof hat eine vom nunmehrigen Kläger eing... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht eine auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens gerichtete Klage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Streitverhandlung ungeeignet gemäß dem § 538 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Rechtliche Beurteilung Die Rekursbeschränkung des § 519 ZPO gilt nicht für Beschlüsse des Berufungsgerichtes, wenn es gemäß § 532 ZPO im Verfahren über Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklagen als Gerich... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden, an das Oberlandesgericht Linz gerichteten und bei diesem Gericht eingebrachten Wiederaufnahmsklage, die der Sache nach auf § 530 Abs.1 Z 7 ZPO gestützt wird, strebt der Kläger die Wiederaufnahme des am 7.3.1984 über sein Vermögen eröffneten und am 24.4.1984 gemäß § 67 Abs.1 Z 8 und 9 AO eingestellten Ausgleichsverfahrens an. In diesem Zusammenhang sollen der Einstellungsbeschluß des Kreisgerichtes Wels vom 24.4.1984 (Sa 9/84-21) und der bestätigen... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §28ZPO §528 D4dZPO §532 Abs2ZPO §535
Rechtssatz: Ist die Wiederaufnahmsklage richtigerweise beim Berufungsgericht des Vorprozesses eingebracht worden, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes - und zwar mangels einer abweichenden Regelung auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, insbesonders auch den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO. Entscheidungstexte 4 O... mehr lesen...
Begründung: In dem zu AZ 20 Cg 438/78 des Landesgerichts Klagenfurt geführten Rechtsstreit begehrte der Kläger vom Beklagten aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus einem am 6. 10. 1978 stattgefundenen Verkehrsunfall die Zahlung von 62.800 S sA. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Urteil vom 27. 4. 1979, GZ 20 Cg 438/78-10, statt. Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit Urteil vom 26. 11. 1979, GZ ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIV2ZPO §535
Rechtssatz: Die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn eine Entscheidung des Berufungsgerichtes im wiederaufgenommenen Verfahren über eine bei ihm eingebrachte Wiederaufnahmsklage im Sinne des § 535 ZPO mit Revision bekämpft wird. Entscheidungstexte 8 Ob 15/84 Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 15/84... mehr lesen...
Norm: ZPO §535
Rechtssatz: Der Beschluß, mit dem der OGH einen Antrag, einen Beschluß des OGH als nichtig aufzuheben und über eine Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage neuerlich zu entscheiden zurückweist, ist vom Erstgericht des Vorprozesses zuzustellen. Entscheidungstexte 8 Ob 573/83 Entscheidungstext OGH 19.01.1984 8 Ob 573/83 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §535ZPO §538
Rechtssatz: Gegen den Beschluss auf Zurückweisung einer beim Gericht zweiter Instanz eingebrachten Wiederaufnahmsklage ist der Rekurs an den OGH zulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 595/83 Entscheidungstext OGH 31.05.1983 5 Ob 595/83 3 Ob 91/10v Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 91/10v ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 AZPO §535
Rechtssatz: Ein Urteil des Berufungsgerichtes über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision bekämpfbar und es sind, da die Entscheidung nicht in Ausübung seiner Funktion als die Richtigkeit einer Entscheidung überprüfendes Rechtsmittelgericht ergeht, sodaß eine bestätigende Entscheidung gar nicht vorliegen kann, die Bestimmungen des § 502 Abs 3 bis 5 ZPO über die Revisionszulässigke... mehr lesen...
Norm: ZPO §533ZPO §535
Rechtssatz: Eine Nichtigkeitsklage, für die der OGH zuständig ist, ist unmittelbar beim OGH einzubringen. Entscheidungstexte 4 Ob 111/63 Entscheidungstext OGH 12.11.1963 4 Ob 111/63 Veröff: EvBl 1964/150 S 214 = Arb 7829 = SZ 36/141 4 Ob 78/77 Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 78/77 ... mehr lesen...
Christian M. hat beim Arbeitsgericht Völkermarkt gegen seinen Dienstgeber, den Bezirksfürsorgeverband V. eine Klage auf Einstufung in Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 3, des VertragsbedienstetenG. 1948 und auf Zahlung von Differenzbeträgen eingebracht. Das Arbeitsgericht hat der Verhandlung als Beisitzer aus dem Kreis der Beschäftigten Josef L. beigezogen. Es hat mit Zwischenurteil vom 5. Juni 1962 erkannt, daß ein Teil des Klagebegehrens dem Gründe: nach zu R... mehr lesen...
Im Vorprozeß 49 C 58/54 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wurde die Verlassenschaft nach Rudolf B. gemäß § 19 Abs. 2 Z. 5 und 11 MietG. aufgekundigt. Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf, das Berufungsgericht erklärte sie nach einer Beweiswiederholung für rechtswirksam. Die Revision der Verlassenschaft blieb ohne Erfolg (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16. Februar 1955, den Parteien zugestellt am 20. April 1955). Am 1. Juli 1955 erhob die so unterlegene Verlassenschaf... mehr lesen...