Norm
ZPO §502 ARechtssatz
Ein Urteil des Berufungsgerichtes über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision bekämpfbar und es sind, da die Entscheidung nicht in Ausübung seiner Funktion als die Richtigkeit einer Entscheidung überprüfendes Rechtsmittelgericht ergeht, sodaß eine bestätigende Entscheidung gar nicht vorliegen kann, die Bestimmungen des § 502 Abs 3 bis 5 ZPO über die Revisionszulässigkeit jedenfalls nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042757Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013