Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Schön und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Irene U***, Köchin, Wien 10., Fliederhof 12/9, vertreten durch Dr. Georg Josef Reich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Maria H***, Gastwirtin, Wien 2., Karmelitergasse 11, vertreten durch Dr. Reinhard Burghofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme (Streitwert S 1.781,53 S samt Anhang) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juni 1987, GZ 31 Ra 59/87-28, womit die Wiederaufnahmsklage der klagenden Partei zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß vom 1.Juni 1987, GZ 31 Ra 59/87-28, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 ASGG zulässig ist oder nicht.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht eine auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens gerichtete Klage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Streitverhandlung ungeeignet gemäß dem § 538 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekursbeschränkung des § 519 ZPO gilt nicht für Beschlüsse des Berufungsgerichtes, wenn es gemäß § 532 ZPO im Verfahren über Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklagen als Gericht erster Instanz einschreitet, so etwa für Beschlüsse gemäß den §§ 538, 543 ZPO (siehe Fasching Kommentar ZPO IV 406 f). Analog § 535 ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der im Verfahren über Nichtigkeitsoder Wiederaufnahmsklagen gefaßten Beschlüsse (ansonsten) denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefaßten Beschlüsse (siehe Fasching aaO, 536). Im vorliegenden Fall gelten daher die Rekursbeschränkungen des § 46 Abs. 2 ASGG. Die Unterlassung des zwingend vorzunehmenden Ausspruches (§ 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASGG), ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach den vorzitierten Gesetzesstellen zulässig ist, ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und nach § 419 ZPO einer Berichtigung zugänglich.
Anmerkung
E11869European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00117.87.0930.000Dokumentnummer
JJT_19870930_OGH0002_009OBA00117_8700000_000