Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard R***, Angestellter, Völs, Ulrichweg Nr. 20, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Roland K***, Kaufmann, Salzburg, Imbergstraße 17, vertreten durch Dr. Günther Stanonik und Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens (Streitwert 170.450,40 S s.A.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 9. Juli 1987, GZ 6 R 73/87-7, womit das Begehren des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. November 1986, GZ 6 R 128/86-11, abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs. 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Im Verfahren 13 Cg 87/86 hat das Landesgericht Salzburg das Begehren des Beklagten in diesem Verfahren, der Kläger in diesem Verfahren sei schuldig, ihm 170.450,40 S s.A. zu bezahlen, abgewiesen. nach Beweiswiederholung hat das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht diese Entscheidung mit Urteil vom 3. November 1986, 6 R 128/86-11 im Sinne der Klage abgeändert und die Revision für nicht zulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof hat eine vom nunmehrigen Kläger eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger beim Oberlandesgericht Linz die Wiederaufnahme des oben erwähnten Verfahrens unter Hinweis auf hervorgekommene neue Beweismittel. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht Linz die Wiederaufnahmsklage abgewiesen, wogegen sich die Revision des Klägers richtet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 535 ZPO gelten, falls die Klage nicht bei dem Gericht erhoben wird, welches in dem früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem höheren Gericht, für das Rechtsmittelverfahren jene Bestimmungen, die für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Demnach kann in Fällen, in denen das seinerzeitige Rechtsmittelgericht in erster Instanz über eine Wiederaufnahmsklage mit Urteil entscheidet, diese Entscheidung nur mit Revision angefochten werden. Für die Zulässigkeit der Revision gelten demnach die Bestimmungen des § 502 ZPO. Allerdings kommt hiebei § 502 Abs. 3 ZPO nicht zum Tragen, weil eine bestätigende Entscheidung nicht vorliegen kann. Übersteigt dagegen der Wert des Streitgegenstandes nicht 300.000,-- S, wohl aber 15.000,-- S, so ist die Revision nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO gegeben sind. Darüber hat aber gemäß § 500 Abs. 3 ZPO das Berufungsgericht einen entsprechenden Ausspruch zu machen (SZ 57/106).
Im vorliegenden Fall fehlt der Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO.
Anmerkung
E13025European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00721.87.1210.000Dokumentnummer
JJT_19871210_OGH0002_0070OB00721_8700000_000