Norm
ZPO §519 HRechtssatz
Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO, insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des OGH in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043965Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018