Norm
ArbGerG §28Rechtssatz
Ist die Wiederaufnahmsklage richtigerweise beim Berufungsgericht des Vorprozesses eingebracht worden, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes - und zwar mangels einer abweichenden Regelung auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, insbesonders auch den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044316Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00134_8400000_002