Norm
ZPO §535Rechtssatz
Der Beschluß, mit dem der OGH einen Antrag, einen Beschluß des OGH als nichtig aufzuheben und über eine Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage neuerlich zu entscheiden zurückweist, ist vom Erstgericht des Vorprozesses zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044592Dokumentnummer
JJR_19840119_OGH0002_0080OB00573_8300000_001