RS OGH 1984/1/19 8Ob573/83

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Veröffentlicht am 19.01.1984
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Norm

ZPO §535

Rechtssatz

Der Beschluß, mit dem der OGH einen Antrag, einen Beschluß des OGH als nichtig aufzuheben und über eine Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage neuerlich zu entscheiden zurückweist, ist vom Erstgericht des Vorprozesses zuzustellen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 573/83
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 8 Ob 573/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044592

Dokumentnummer

JJR_19840119_OGH0002_0080OB00573_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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