Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Franz Josef S*****, geboren am 9. August 1925, *****, über die als „Gegenvorstellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahmeklage" bezeichnete Eingabe und den außerordentlichen Revisionsrekurs des Ariel Z*****, Rechtsanwa... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil mit der
Begründung: zurück, diese habe ungeachtet dessen Verkündung in Anwesenheit beider Parteien das Rechtsmittel nicht angemeldet. Tatsächlich hatte die Beklagte nach Zustellung der Protokollsabschrift am 28. November 2007 eine schriftliche Berufungsanmeldung erstattet, die am 10. Dezember 2007 beim Erstgericht einlangte (Einlaufstampiglie) und ihr irrtümlich wieder zurückgestellt wu... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die verpflichtete Partei H***** GmbH, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Nikolaus Topic-Matutin... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 12. August 2004, GZ 22 Cg 35/04x-2, wies das Erstgericht die Klage hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der
Begründung: zurück, deren Sitz liege außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichts. Sonstige, die Zuständigkeit des Gerichts begründende Tatsachen seien nicht vorgebracht worden. Dieser Beschluss wurde dem Klagevertreter am 26. 8. 2004 zugestellt. Zusammen mit einer aufgetragenen Verbesserung der Klage (hinsichtlich der Erstbeklagten) gab der Re... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 3. 11. 2003, 4 R 151/03s-21, das klageabweisliche Urteil bestätigt und darüber hinaus ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 ZPO änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch mit Beschluss vom 8. 6. 2004 dahin ab, dass die Revision doch für zulässig erklärt wurde und stellte gleichzeitig der beklagten Partei die Einbringung einer Revisionsbeantwortung frei (§ 5... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie die klagende Partei in ihrem Berichtigungsantrag mit Recht darlegt, beruht die Annahme des Senats im Beschluss vom 24. November 2004, ihre außerordentliche Revision wäre verspätet, auf einem offensichtlichen Versehen, wurde diese doch noch innerhalb der Revisionsfrist mittels Fernkopie dem Erstgericht übermittelt und durch den am 19. Oktober 2004 zur Post gegebenen Schriftsatz verbessert. Demnach ist der Beschluss vom 2... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund der am 9. 9. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage führte dieses am 20. 10. 1999 eine erste Tagsatzung durch, in der der anwaltlich vertretenen Beklagten aufgetragen wurde, bis zum 10. 11. 1999 mittels Schriftsatzes eine Sachverhaltsdarstellung und einen Beweismittelantrag "vorzunehmen". Ein derartiger Schriftsatz langte nicht ein. In der weiteren Tagsatzung vom 29. 11. 1999 erhielt die nunmehr von einem anderen Rechtsanwalt vertretene Beklagte neuerlich den... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Zu Punkt I.: Zu Punkt römisch eins.: Der erkennende Senat wies die Revision der beklagten Partei als verspätet zurück, weil er davon ausging, dass sie erst mit einem am 29. Tag (16. 5. 2001) zur Post gegebenen Schriftsatz und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, erhoben wurde. Die beklagte Partei behauptet in ihrem Berichtigungsantrag, dem Obersten Gerichtshof sei hiebei offensichtlich ein Irrtum unterlaufen, ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu Punkt 1: Mit Beschluss vom 30. 8. 2001 hat der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs der Ausgleichsschuldnerin als verspätet zurückgewiesen. Er ging dabei davon aus, dass der angefochtene Beschluss dem Vertreter der Ausgleichsschuldnerin am 22. 5. 2001 zugestellt, der Revisionsrekurs aber erst am 6. 6. 2001 bei Gericht überreicht wurde. Die Ausgleichsschuldnerin macht nun in ihrem Wiederaufnahmeantrag ... mehr lesen...
Begründung: Zur ersten Tagsatzung am 3. 6. 1998 erschienen beide Parteien. Zur folgenden (ersten) mündlichen Streitverhandlung vom 8. 7. 1998 erschien für die klagende Partei, die nunmehrige Gemeinschuldnerin (nach Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch den Klagevertreter) niemand. Das Erstgericht erließ über entsprechenden Antrag der beklagten Partei daraufhin ein negatives Versäumungsurteil in Form eines Urteilsvermerks (ON 6). Dagegen erhob die klagende P... mehr lesen...
Begründung: Die drei minderjährigen Nella, Nina und Tadeusz B***** sind eheliche Kinder des aus Togo stammenden Komlan Immanuel B***** und der Akouavi Blandine S*****. Der Vater hatte seinen Wohnsitz seit 1976 in Österreich, die Mutter seit 1986. Sie schlossen am 24. 1. 1987 vor einem Standesamt in Österreich die Ehe und besitzen seit März 1990 die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 13. 4. 1993, 1 C 3/93, w... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. 6. 2000, 7 Ob 145/00z, ausgesprochene Zurückweisung der Revision der beklagten Partei als verspätet gründete sich auf die Annahme, dass der Beklagten die Revision bereits am 6. 4. 2000 zugestellt worden sei. Aus dem betreffenden Rückschein (der offenbar mit jenem der klagenden Partei verwechselt worden ist) geht jedoch hervor, dass ihr die Revision in Wahrheit ers... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt die Zustimmung zur Entlassung der beklagten Partei gemäß § 12 Abs 2 Z 1 MutterschutzG. Die klagende Partei begehrt die Zustimmung zur Entlassung der beklagten Partei gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, MutterschutzG. Da die Beklagte zu der für 7. 8. 1998 angesetzten Tagsatzung nicht erschien, fällte das Erstgericht über Antrag der klagenden Partei ein Versäumungsurteil und bestätigte am 5. 10. 1998 dessen Rechtskraft und Vollst... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurs der Klägerin wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 19.10.1999, 4 Ob 227/99g, als verspätet zurückgewiesen, weil das am 5.8.1999 zur Post gegebene und fälschlicherweise an das Rekursgericht adressierte Rechtsmittel nach dem Inhalt des Aktes erst am 9.8.1999, somit nach Ablauf der am 5.8.1999 endenden zweiwöchigen Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO beim Erstgericht eingelangt sei. Der Revisionsrekurs der Klägerin wurde mit Beschluss ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers, "den von der beklagten Partei am 12. 11. 1998 erhobenen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22. 10. 1998 zurück- bzw abzuweisen bzw dem Antrag auf Folgegebung des Widerspruchs nicht zu entsprechen", ab. Ein Beklagter sei von der Erhebung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil nach § 398 ZPO nur dann ausgeschlossen, wenn der schriftliche Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 23. 1. 1994 ereignete sich auf der "Almabfahrt" in O***** ein Schiunfall, bei dem der Kläger aus der präparierten Piste hinaus in einen aufgelassenen Bergwerksstollen stürzte. Die Zweitbeklagte betreibt die Liftanlage, zu der die Almabfahrt gehört, seit 1972. Der Erstbeklagte ist Geschäftsführer der Zweitbeklagten und in dieser Funktion technischer Leiter des Unternehmens, er ist dabei für die Sicherheit verantwortlich. Die "Almabfahrt" beschreibt vor d... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger wurde am 26. 9. 1989 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Aufgrund des rechtskräftigen Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Linz vom 26. 8. 1991 haftet ihm der beklagte Haftpflichtversicherer des Unfallsgegners für alle zukünftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall im Umfang von 75 %. Der Kläger begehrt von der Beklagten S 250.000,-- sA als weiteres Schmerzengeld. Er habe von der Beklagten bis 6. 9. 1993 insgesamt S 130.000,-- als Schadenersatz ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Unterlassung und den Widerruf einer ehrenbeleidigenden Äußerung des Beklagten. Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 19.6.1997 als verspätet zurückgewiesen. Nach dem Eingangsvermerk und dem Vorlagebericht des Erstgerichtes war der Revisionsrekurs erst am 12.5.1997 und damit außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist beim ... mehr lesen...
Begründung: Zu Pkt.1: Mit Beschluß vom 28.Jänner 1997 wies der erkennende Senat die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das am 21.November 1996 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts vom 25.Oktober 1996 wegen Verspätung zurück, weil die beklagte Partei dieses Rechtsmittel „laut Kanzleivermerk“ erst am 20.Dezember 1996 zur Post gegeben hatte. Dagegen wendet sich der Wiederaufnahmeantrag der beklagten Partei mit den Begehren, den Zurückweisungsbeschluß Eersatzlos ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den auf Schadenersatz- und Mietzinsforderungen gegen die Verlassenschaft von insgesamt S 87.154,02 gestützten Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Absonderung der Verlassenschaft nach § 812 ABGB ab (ON 98). Der Beschluß wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Absonderungsgläubigerin am 24.3.1992 zugestellt. Der gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobene Rekurs wurde nach der Aktenlage am 8.4.1992 beim Erstgericht überreicht. Das Rekursgerich... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung beider Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 472.341,95 s.A. Sie brachte vor, sie habe dem Erstbeklagten Reifen verkauft; der Klagsbetrag sei der noch offene Kaufpreisrest. Der Zweitbeklagte sei dieser Kaufpreisschuld als Mitschuldner beigetreten. Lediglich der Zweitbeklagte erstattete die mit schriftlichem Beschluß aufgetragene Klagebeantwortung. Das Erstgericht beraumte darauf die Verhandlungstagsatzung für den ... mehr lesen...
Norm: GBG §123 Abs1ZPO §522
Rechtssatz: Amtswegige Behebung des Beschlusses des OGH, der einen Revisionsrekurs in Grundbuchssachen irrtümlich als verspätet zurückweist, durch den OGH. Entscheidungstexte 5 Ob 100/90 Entscheidungstext OGH 12.03.1991 5 Ob 100/90 Veröff: NZ 1991,205; hiezu Hofmeister NZ 1991,206 European Case Law Id... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Nr. 357/1 und Nr. 357/4. Das Erstgericht bewilligte auf Grund der vorgelegten Urkunden (Teilungsplan, Bescheinigung des Vermessungsamtes B*****, Bescheid der Stadtgemeinde B*****, Erklärung der Antragstellerin betreffend Servitutenbestellung, Bestätigung über die Zeichnungsberechtigung der Organe der Antragstellerin) folgende Grundbuchseintragunge... mehr lesen...
Begründung: Das Gericht zweiter Instanz hat die Berufung der Beklagten mit der
Begründung: zurückgewiesen, das Urteil des Erstgerichtes sei ihnen am 15.4.1985 zugestellt worden, sie hätten ihr Rechtsmittel jedoch erst am 14.5.1985 beim Erstgericht überreicht und damit die Berufungsfrist nicht gewahrt; die Berufung sei daher verspätet erhoben. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit der Behauptung, sie hätten die Berufung nicht erst am 14.5.1985 beim Erstgerich... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2gZPO §522ZPO §526 D3
Rechtssatz: Obwohl dem OGH nur der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß, nicht aber auch der zurückgewiesene Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes formell vorgelegt wurde, ist, weil eine Zurückverweisung zum Zwecke der Vorlage des zu Unrecht zurückgewiesenen Revisionsrekurses einen überflüssigen Formalismus darstellen würde, so vorzugehen, als ob der Revisionsrekurs bereits v... mehr lesen...
Norm: ZPO §397a Abs3ZPO §522
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss des letzten Satzes bezieht sich nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle nur auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem das Versäumungsurteil aufgehoben wird. Entscheidungstexte 1 Ob 653/80 Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 653/80 Veröff: RZ 1981/51 S 203 3 ... mehr lesen...