Norm
AußStrG §9 A2gRechtssatz
Obwohl dem OGH nur der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß, nicht aber auch der zurückgewiesene Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes formell vorgelegt wurde, ist, weil eine Zurückverweisung zum Zwecke der Vorlage des zu Unrecht zurückgewiesenen Revisionsrekurses einen überflüssigen Formalismus darstellen würde, so vorzugehen, als ob der Revisionsrekurs bereits vorgelegt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007152Dokumentnummer
JJR_19841004_OGH0002_0060OB00629_8400000_001