RS OGH 1984/10/4 6Ob629/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1984
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Norm

AußStrG §9 A2g
ZPO §522
ZPO §526 D3

Rechtssatz

Obwohl dem OGH nur der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß, nicht aber auch der zurückgewiesene Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes formell vorgelegt wurde, ist, weil eine Zurückverweisung zum Zwecke der Vorlage des zu Unrecht zurückgewiesenen Revisionsrekurses einen überflüssigen Formalismus darstellen würde, so vorzugehen, als ob der Revisionsrekurs bereits vorgelegt wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 629/84
    Entscheidungstext OGH 04.10.1984 6 Ob 629/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007152

Dokumentnummer

JJR_19841004_OGH0002_0060OB00629_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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