TE OGH 2005/4/20 7Ob280/04h

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Veröffentlicht am 20.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried A*****, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen EUR 7.413,36 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 2004, 7 Ob 280/04h-31, wird in Seite 5 seiner Begründung dahin berichtigt, dass es statt „Die beklagte Partei hat nach Freistellung keine Revisionsbeantwortung erstattet." richtig zu lauten hat:

„Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär der Antrag gestellt wird, das Rechtsmittel des Revisionsgegners als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben."

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 3. 11. 2003, 4 R 151/03s-21, das klageabweisliche Urteil bestätigt und darüber hinaus ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 ZPO änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch mit Beschluss vom 8. 6. 2004 dahin ab, dass die Revision doch für zulässig erklärt wurde und stellte gleichzeitig der beklagten Partei die Einbringung einer Revisionsbeantwortung frei (§ 508 Abs 5 ZPO). Eine solche wurde fristgerecht erstattet und langte laut Eingangsvermerk am 27. 7. 2004 beim Berufungsgericht ein. Trotzdem wurde diese Gegenschrift in der Folge nicht dem Obersten Gerichtshof zur Vorlage gebracht (siehe auch Vorlagebericht ON 30), sodass dieser in seiner Entscheidung vom 15. 12. 2004, 7 Ob 280/04h-31 (Aufhebungsbeschluss samt Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung mit dem Ausspruch, dass die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens weitere Verfahrenskosten sind) - zum damaligen Zeitpunkt nach der Aktenlage gedeckt - ausführte, dass „die beklagte Partei nach Freistellung keine Revisionsbeantwortung erstattet" habe (S 5 der Revisionsentscheidung = AS 183).Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 3. 11. 2003, 4 R 151/03s-21, das klageabweisliche Urteil bestätigt und darüber hinaus ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Über Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 508, ZPO änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch mit Beschluss vom 8. 6. 2004 dahin ab, dass die Revision doch für zulässig erklärt wurde und stellte gleichzeitig der beklagten Partei die Einbringung einer Revisionsbeantwortung frei (Paragraph 508, Absatz 5, ZPO). Eine solche wurde fristgerecht erstattet und langte laut Eingangsvermerk am 27. 7. 2004 beim Berufungsgericht ein. Trotzdem wurde diese Gegenschrift in der Folge nicht dem Obersten Gerichtshof zur Vorlage gebracht (siehe auch Vorlagebericht ON 30), sodass dieser in seiner Entscheidung vom 15. 12. 2004, 7 Ob 280/04h-31 (Aufhebungsbeschluss samt Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung mit dem Ausspruch, dass die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens weitere Verfahrenskosten sind) - zum damaligen Zeitpunkt nach der Aktenlage gedeckt - ausführte, dass „die beklagte Partei nach Freistellung keine Revisionsbeantwortung erstattet" habe (S 5 der Revisionsentscheidung = AS 183).

Erst am 13. 1. 2005 wurde die Revisionsbeantwortung dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht nachgereicht. Über Aufforderung des Obersten Gerichtshofes wurde hiezu mitgeteilt, dass die Gründe der verspäteten Vorlage „nicht mehr rekonstruierbar" seien, da zum Jahreswechsel in der Gerichtsabteilung ein Richterwechsel stattgefunden und der vormalige Verhandlungsrichter „in Pension gegangen" sei.

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von dieser Aktenchronologie ergibt sich zunächst, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung ohne inhaltliche Berücksichtigung der Revisionsbeantwortung der Revisionsgegnerin gefällt hat und nach der Aktenlage auch so zu fällen hatte. Dadurch wurde dieser jedoch das in § 507a ZPO zwingend eingeräumte rechtliche Gehör entzogen. Zur Parallelbestimmung des § 468 Abs 2 ZPO (Berufungsbeantwortung) entspricht es der stRsp, dass ein unter Missachtung dieses tragenden Verfahrensgrundsatzes dennoch gefälltes Berufungsurteil nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO mit Nichtigkeit behaftet ist (RIS-Justiz RS0041846, RS0042158; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu § 503); ob diese Missachtung bewusst oder bloß versehentlich geschah (etwa 6 Ob 288/04b), ist dabei unmaßgeblich.Ausgehend von dieser Aktenchronologie ergibt sich zunächst, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung ohne inhaltliche Berücksichtigung der Revisionsbeantwortung der Revisionsgegnerin gefällt hat und nach der Aktenlage auch so zu fällen hatte. Dadurch wurde dieser jedoch das in Paragraph 507 a, ZPO zwingend eingeräumte rechtliche Gehör entzogen. Zur Parallelbestimmung des Paragraph 468, Absatz 2, ZPO (Berufungsbeantwortung) entspricht es der stRsp, dass ein unter Missachtung dieses tragenden Verfahrensgrundsatzes dennoch gefälltes Berufungsurteil nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit Nichtigkeit behaftet ist (RIS-Justiz RS0041846, RS0042158; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu Paragraph 503,); ob diese Missachtung bewusst oder bloß versehentlich geschah (etwa 6 Ob 288/04b), ist dabei unmaßgeblich.

Auch im vorliegenden Fall wurde der Revisionsgegnerin durch einen ungesetzlichen Vorgang (§ 507b Abs 1, § 508 Abs 5 ZPO; § 179 Abs 1 Geo.) die Möglichkeit entzogen, sich am Revisionsverfahren zu beteiligen und ihr auf diese Weise das rechtliche Gehör verweigert. Allerdings ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, seine im Rechtsmittelweg nicht mehr bekämpfbare Entscheidung insoweit spruchmäßig zu kassieren oder abzuändern - wobei die (nachträgliche) inhaltliche Durchsicht der Revisionsbeantwortung ergibt, dass sich am gefundenen Ergebnis des erkennenden Senates, nämlich Aufhebungs- und Zurückverweisungsnotwendigkeit, auch bei (rechtzeitiger) Kenntnisnahme dieser Rechtsmittelgegenschrift keine Änderung ergeben hätte. Insoweit kann es daher genügen, die getroffene Entscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich lediglich hinsichtlich der Entscheidungsbegründung in Anwendung des § 419 ZPO, der nach seinem Abs 3 auch in höherer Instanz anzuwenden ist, zu berichtigen. Von dieser Möglichkeit pflegt der Oberste Gerichtshof etwa auch dann Gebrauch zu machen, wenn eine zwar durch die (frühere) Aktenlage gedeckte, sich jedoch späterhin als unrichtig herausstellende Entscheidung zu korrigieren ist (vgl RIS-Justiz RS0041446; SZ 60/192). Daraus folgt weiters, dass vom ausgesprochenen Kostenvorbehalt gemäß § 52 Abs 1 ZPO im bereits mehrfach zitierten Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. 12. 2004 nunmehr auch die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei für das weitere Verfahren als er- und umfasst zu gelten hat.Auch im vorliegenden Fall wurde der Revisionsgegnerin durch einen ungesetzlichen Vorgang (Paragraph 507 b, Absatz eins,, Paragraph 508, Absatz 5, ZPO; Paragraph 179, Absatz eins, Geo.) die Möglichkeit entzogen, sich am Revisionsverfahren zu beteiligen und ihr auf diese Weise das rechtliche Gehör verweigert. Allerdings ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, seine im Rechtsmittelweg nicht mehr bekämpfbare Entscheidung insoweit spruchmäßig zu kassieren oder abzuändern - wobei die (nachträgliche) inhaltliche Durchsicht der Revisionsbeantwortung ergibt, dass sich am gefundenen Ergebnis des erkennenden Senates, nämlich Aufhebungs- und Zurückverweisungsnotwendigkeit, auch bei (rechtzeitiger) Kenntnisnahme dieser Rechtsmittelgegenschrift keine Änderung ergeben hätte. Insoweit kann es daher genügen, die getroffene Entscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich lediglich hinsichtlich der Entscheidungsbegründung in Anwendung des Paragraph 419, ZPO, der nach seinem Absatz 3, auch in höherer Instanz anzuwenden ist, zu berichtigen. Von dieser Möglichkeit pflegt der Oberste Gerichtshof etwa auch dann Gebrauch zu machen, wenn eine zwar durch die (frühere) Aktenlage gedeckte, sich jedoch späterhin als unrichtig herausstellende Entscheidung zu korrigieren ist vergleiche RIS-Justiz RS0041446; SZ 60/192). Daraus folgt weiters, dass vom ausgesprochenen Kostenvorbehalt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO im bereits mehrfach zitierten Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. 12. 2004 nunmehr auch die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei für das weitere Verfahren als er- und umfasst zu gelten hat.

Anmerkung

E77064 7Ob280.04h-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00280.04H.0420.000

Dokumentnummer

JJT_20050420_OGH0002_0070OB00280_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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