Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Jörg H*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr.Peter K*****, vertreten durch Dr.Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Urteilsveröffentlichung, infolge des Berichtigungsantrages der beklagten Partei gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19.Juni 1997, GZ 6 Ob 176/97v-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Berichtigungsantrag wird stattgegeben.
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19.Juni 1997, GZ 6 Ob 176/97v-14, wird ersatzlos aufgehoben.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt die Unterlassung und den Widerruf einer ehrenbeleidigenden Äußerung des Beklagten. Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 19.6.1997 als verspätet zurückgewiesen. Nach dem Eingangsvermerk und dem Vorlagebericht des Erstgerichtes war der Revisionsrekurs erst am 12.5.1997 und damit außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist beim Erstgericht überreicht worden. Dagegen wird im vorliegenden Berichtigungsantrag vorgebracht, daß der Revisionsrekurs schon am 9.5.1997 als Paketsendung bei der Post aufgegeben worden sei.
Der Berichtigungsantrag des Beklagten wurde dem Kläger zugestellt. Dieser beantragt mit seiner beim Obersten Gerichtshof am 7.10.1997 eingelangten Äußerung, den Berichtigungsantrag zurückzuweisen. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, daß im Provisorialverfahren die Bestimmungen über die Rechtsmittelklagen auch nicht analog angewendet werden dürften. Der Beklagte könne einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 EO stellen. Der Berichtigungsantrag sei überdies verspätet. Wenn die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens analog angewendet werden könnten, müßte dies auch für die im § 534 ZPO normierte Notfrist gelten. Der Zurückweisungsbeschluß sei dem Beklagten am 6.8.1997 zugestellt worden. Der Berichtigungsantrag hätte innerhalb der Notfrist von vier Wochen beim Obersten Gerichtshof eingebracht werden müssen. Tatsächlich sei er aber außerhalb dieser Frist erst am 8.9.1997 beim Erstgericht eingelangt.Der Berichtigungsantrag des Beklagten wurde dem Kläger zugestellt. Dieser beantragt mit seiner beim Obersten Gerichtshof am 7.10.1997 eingelangten Äußerung, den Berichtigungsantrag zurückzuweisen. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, daß im Provisorialverfahren die Bestimmungen über die Rechtsmittelklagen auch nicht analog angewendet werden dürften. Der Beklagte könne einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 399, EO stellen. Der Berichtigungsantrag sei überdies verspätet. Wenn die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens analog angewendet werden könnten, müßte dies auch für die im Paragraph 534, ZPO normierte Notfrist gelten. Der Zurückweisungsbeschluß sei dem Beklagten am 6.8.1997 zugestellt worden. Der Berichtigungsantrag hätte innerhalb der Notfrist von vier Wochen beim Obersten Gerichtshof eingebracht werden müssen. Tatsächlich sei er aber außerhalb dieser Frist erst am 8.9.1997 beim Erstgericht eingelangt.
Rechtliche Beurteilung
Zu diesem Vorbringen ist der Kläger auf die in der Entscheidung SZ 60/192 vertretenen Grundsätze zu verweisen. Bei einer den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechenden Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung durch das Höchstgericht besteht zweifellos ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung der unrichtigen Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Gesetz regelt diesen Fall nicht. Er ist auch nicht in die im § 399 EO angeführten Fälle einzuordnen. Zur Lückenfüllung muß daher auf die Analogie zurückgegriffen werden. In der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung wird die Auffassung vertreten, daß zwar der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO sinngemäß anzuwenden sei, nicht aber die übrigen Verfahrensbestimmungen über die Wiederaufnahmsklage. Für die Korrektur rein verfahrensrechtlicher Fehler sei ein förmliches Beweisverfahren nicht notwendig. Für das Verfahren sei vielmehr § 419 Abs 1 ZPO analog anzuwenden. Dieser Auffasung tritt der erkennende Senat bei. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Unrichtigkeiten jederzeit, also auch noch nach Eintritt der formellen Rechtskraft, - von Amts wegen oder auf Antrag - berichtigt werden können (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 419), der Berichtigungsantrag also nicht befristet ist. Der Beklagte hat nämlich in der vom Kläger für maßgeblich erachteten 4-wöchigen Frist mit Schriftsatz vom 13.8.1997 die Berichtigung des Vorlageberichtes und weiters die nochmalige Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof beantragt (ON 15), worin zumindest schlüssig auch ein Berichtigungsantrag im Sinne der E SZ 60/192 zu erblicken ist. Darüber ist meritorisch zu entscheiden.Zu diesem Vorbringen ist der Kläger auf die in der Entscheidung SZ 60/192 vertretenen Grundsätze zu verweisen. Bei einer den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechenden Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung durch das Höchstgericht besteht zweifellos ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung der unrichtigen Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Gesetz regelt diesen Fall nicht. Er ist auch nicht in die im Paragraph 399, EO angeführten Fälle einzuordnen. Zur Lückenfüllung muß daher auf die Analogie zurückgegriffen werden. In der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung wird die Auffassung vertreten, daß zwar der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO sinngemäß anzuwenden sei, nicht aber die übrigen Verfahrensbestimmungen über die Wiederaufnahmsklage. Für die Korrektur rein verfahrensrechtlicher Fehler sei ein förmliches Beweisverfahren nicht notwendig. Für das Verfahren sei vielmehr Paragraph 419, Absatz eins, ZPO analog anzuwenden. Dieser Auffasung tritt der erkennende Senat bei. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Unrichtigkeiten jederzeit, also auch noch nach Eintritt der formellen Rechtskraft, - von Amts wegen oder auf Antrag - berichtigt werden können (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 419,), der Berichtigungsantrag also nicht befristet ist. Der Beklagte hat nämlich in der vom Kläger für maßgeblich erachteten 4-wöchigen Frist mit Schriftsatz vom 13.8.1997 die Berichtigung des Vorlageberichtes und weiters die nochmalige Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof beantragt (ON 15), worin zumindest schlüssig auch ein Berichtigungsantrag im Sinne der E SZ 60/192 zu erblicken ist. Darüber ist meritorisch zu entscheiden.
Der vom Beklagten behauptete Sachverhalt ist bescheinigt. Im Akt erliegt ein Kartondeckel mit einer Paketaufgabenummer, die mit der Nummer des in Fotokopie im Akt befindlichen Aufgabescheins übereinstimmt (AS 293). Da anzunehmen ist, daß der Revisionsrekurs gemeinsam mit einem umfangreichen Privatgutachten (Beilage des Rechtsmittels) aufgegeben wurde, ist die Richtigkeit des Vorbringens zur Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses bescheinigt. Die durch die damalige Aktenlage zwar gedeckte, tatsächlich aber irrige Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten wegen Verspätung ist daher aufzuheben.
Anmerkung
E48417 06AA1767European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00176.97V.1016.000Dokumentnummer
JJT_19971016_OGH0002_0060OB00176_97V0000_000