Norm: ZPO §55ZPO §521
Rechtssatz: Dass die Kostenentscheidung des Erstgerichts, gegen die ansonsten der Kostenrekurs binnen vierzehn Tagen einzubringen ist, bei gleichzeitiger Bekämpfung auch der Hauptsache binnen einer Frist von vier Wochen angefochten werden kann, kann nur für eine zulässige Berufung in der Hauptsache gelten. Ist aber die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig und dient sie nur der Inanspruchnahme der längeren Rechtsmittel... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestimmte im Rahmen der Räumungs- und Fahrnisexekution gegen die Verpflichtete von dieser zu ersetzende Verwahrungs- und Verkaufskosten in Höhe von 7.957,10 EUR. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Masseverwalters der Verpflichteten wies das Rekursgericht mangels Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers zurück. Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist nicht zulässig und verspätet. Die Revisio... mehr lesen...
Begründung: Bei der Klägerin handelt es sich um die vormalige B***** AG (in der Folge kurz: B***** alt). Mit Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 1. 8. 2005 wurde mit Wirkung zum 1. 1. 2005 unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft der gesamte Bankbetrieb der B***** alt abgespalten, gemeinsam mit den Anteilen der P***** einer 100%igen Tochteraktiengesellschaft der Klägerin übertragen und mit dieser (kurz B***** P*****) verschmolzen. Die Eintragung der Spaltung im Firmenbuch er... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies ein Überbot des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers zurück. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dessen Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht Folge (Punkt 2.) und wies eine weitere Rekursschrift zurück (Punkt 1.). Zu Punkt 2. sprach es aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, zu Punkt 1. dagegen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Zustellung der Beschlussausfertigung an den dem ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Reinisch & Wisiak Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Sabine R*****, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Per?evi?, Rechtsanwalt in Graz, wegen Anfecht... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Brenn als weitere Richter (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. I***** E*****, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Verfahrens ist die Versteigerung einer jeweils im Hälfteeigentum der verpflichteten Parteien stehenden Liegenschaft samt Einfamilienhaus. Das Erstgericht legte mit Beschluss vom 21. Jänner 2009 fest, dass abweichend von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen der Betrag von 250.000 EUR als geringstes Gebot der Versteigerung zu Grunde gelegt werde. Das Rekursgericht wies den dagegen vom Erstverpflichteten erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der ... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 19. 1. 2007 beim Erstgericht eingelangten Aufkündigung kündigte die kündigende Partei als Vermieterin der gekündigten Partei als Mieterin den über ein Geschäftslokal in Wien 1 abgeschlossenen Bestandvertrag zum 30. 9. 2007 auf und beantragte, das Gericht möge der gekündigten Partei auftragen, den Bestandgegenstand binnen 14 Tagen nach dem genannten Kündigungstermin geräumt zu übergeben oder binnen 4 Wochen gegen die Aufkündigung Einwendungen einzubringen. Da... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte gemäß § 292k Abs 1 EO fest, dass zwei unter näher bezeichneten Betriebsnummern gepfändete Fördergelder von der zugunsten der betreibenden Partei am 17. Juli 2008 bewilligten Forderungsexekution umfasst sind und dass diese Fördergelder bis zur Höhe der geltend gemachten vollstreckbaren Forderung samt Kosten gepfändet und vom Drittschuldner an die betreibende Partei zu überweisen sind. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der verpflichteten Partei ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte das Verfahren über die von der klagenden Partei gegen die beklagte Partei am 11. Jänner 2008 erhobene (zweite) Oppositionsklage für nichtig und wies die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 20.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies mit Urteil die auf titellose Benützung einer der Klägerin gehörenden Wohnung durch den Beklagten gestützte Räumungsklage mit der
Begründung: ab, der Beklagte leite sein Benützungsrecht von der Mieterin ab. Das Berufungsgericht wies mit Beschluss die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten, der die Auffassung vertritt, selbst Mieter der Wohnung zu sein, zurück und gab der Berufung der Klägerin nicht Folge; es sprach aus, dass der Wert d... mehr lesen...
Norm: GOG §89ZPO §464ZPO §521
Rechtssatz: Die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages auf Beigebung eines Rechtsanwaltes bei einem für den deutschen Antragsteller örtlich zuständigen deutschen Amtsgericht unterbricht die Rekursfrist. Entscheidungstexte 6 R 254/08g Entscheidungstext LG RIED 23.09.2008 6 R 254/08g European Case La... mehr lesen...
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss im Umfang seiner Zurückweisungsentscheidung ersatzlos aufgehoben. Der Rekurswerber hat seine Rekurskosten selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Der Rekurswerber hat seine Rekurskosten selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit § 78 EO nicht zulässig. Paragraph 78, EO nicht zulässig. Begründung: Nach Zwang... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte zunächst von der beklagten Partei die Zahlung von 8.811,28 EUR sA aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes im Zusammenhang mit dem Kauf eines nach wie vor mit Mängeln behafteten Fertighauses. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren zur Gänze. In der mündlichen Streitverhandlung vom 29. 11. 2005 dehnte der Kläger das Klagebegehren wegen Vorliegens weiterer Mängel um 1.100 EUR (auf 9.911,28 EUR sA) aus, brachte hiezu jedoch vor, ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses G***** in 1010 Wien. Die Antragsgegnerin ist Mieterin der in diesem Haus gelegenen Wohnung Nr 13. Am 1. 7. 2005 fand ein Verwalterwechsel statt. Die neue Hausverwaltung führte eine angekündigte Hausbegehung durch, um den Zustand des Hauses und der Bestandobjekte zu ermitteln. Dabei sollte auch festgestellt werden, ob nicht Schäden bestünden, die von der Antragstellerin zu beheben wären. Der konkrete Anlass für den Wunsch ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei in dem von ihr gegen den Verpflichteten geführten Forderungsexekutionsverfahren, dessen Pensionsbezüge zusammenzurechnen, ab. Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde dem Verpflichteten am 24. Juli 2007 ausg... mehr lesen...
Norm: ZPO §521ZPO §521aZPO §538 Abs1
Rechtssatz: Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nach § 521a ZPO beträgt die Rechtsmittelfrist bei einem Beschluss nach § 538 Abs 1 ZPO auf Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren 14 Tage (so schon 7 Ob 278/02m). Entscheidungstexte 7 Ob 71/07b Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 71/07b ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anette T*****, vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Prof. Dr. Ekkehard S***** und 2. Gemeindeverband B*****, wegen Wiederaufnahme... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft des Verpflichteten wurde am 24. Juli 2006 um das Meistbot von 42.000 EUR der meistbietenden Ersteherin zugeschlagen. Am 8. August 2006 stellte ein Dritter ein Überbot von 70.000 EUR. Die Ersteherin erklärte, ihr Meistbot auf 70.000 EUR zu erhöhen. Der Überbieter zog deshalb seinen an die Grundverkehrsbehörde gestellten Antrag, seinen Liegenschaftserwerb grundverkehrsbehördlich zu genehmigen, zurück. Das Erstgericht wies das Überbot wegen der Antragsrückz... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hatte den Beklagten in einem Zivilprozess vor dem Landesgericht Korneuburg vertreten. Der Prozess endete mit einem Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags und der dortige Kläger zur Herausgabe verschiedener Dokumente verpflichtete. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger mit einer Mahnklage die Zahlung von 23.130,65 EUR samt Zinsen nach § 1333 Abs 2 ABGB. Feldgruppe 10 des Mahnklagsformulars („Beschreibung und Höhe d... mehr lesen...
Begründung: Mit dem den beklagten Parteien am 6. 7. 2005 zugestellten Beschluss hat das Erstgericht die Klagebeantwortung binnen vier Wochen aufgetragen. Die Klagebeantwortung wurde aber erst am 9. 9. 2005 zur Post gegeben und vom Erstgericht (unbekämpft) als verspätet zurückgewiesen. Daraufhin brachten die beklagten Parteien einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung ein, den das Erstgericht nach einer - ohne Beiziehung der klagenden Partei du... mehr lesen...
Norm: ZPO §521ZPO §521a
Rechtssatz: Weil die Nichtzulassung des Beitritts eines Dritten als weitere klagende Partei in ihrer Wirkung der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit gleichzuhalten ist, sind § 521 Abs 1 und § 521a Abs 1 Z 3 ZPO analog anzuwenden. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, die Frist für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung beträgt vier Wochen. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: EO §78ZPO §521
Rechtssatz: Die Rekursfrist, aber auch die Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt von den Fällen des § 84 EO (Vollstreckbarerklärung) abgesehen gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 521 ZPO 14 Tage. Das gilt jedenfalls für einseitige Rechtsmittel, aber auch für Rekurse gegen "echte" Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz. Entscheidungstexte 3 Ob 52/04z En... mehr lesen...
Begründung: Dem Vertreter der betreibenden Partei im vorliegenden Zwangsverwaltungsverfahren wurde der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts am 16. Dezember 2003 zugestellt. Am 9. Jänner 2004 gab sie ihr gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung gerichtetes, in Entsprechung des Zulassungsausspruchs als ordentlicher Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel zur Post. Rechtliche Beurteilung Das richtig (§ 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO) als Rekurs zu bezei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard P*****, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten im Rahmen der Verfahrenshilfe durc... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger 1.) die Feststellung eines bestehenden bzw. in eventu eines früher bestandenen Arbeitsverhältnisses zwischen den Streitteilen, 2.) die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden des Klägers aus der vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum FC ***** und 3.) die Zahlung offener Gehälter sowie einer Kündigungsentschädigung und einer A... mehr lesen...
Begründung: Über die verfahrenseinleitenden Anträge der Antragsteller fasste das Erstgericht am 15. 2. 2002 zu GZ 11 Msch 3/00s-32 einen - in einer Ausfertigung enthaltenen - Beschluss und Sachbeschluss folgenden Inhalts: Mit Beschluss wurde das Verfahren, soweit es Anträge auf Überprüfung von Jahresabrechnungen 1996 bis 1998, "Annuitätenspitze" (Konto 18 der Betriebskostenabrechnung 1996) und Rückzahlung der durch die Abschreibung der Grundkosten zu hoch verrechneten Umsatzsteueran... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht eröffnete über das Vermögen des Antragstellers das Schuldenregulierungsverfahren und sprach aus, dass diesem die Eigenverwaltung zustehe. In seinem Antrag auf Annahme des Zahlungsplans bot der Schuldner eine Quote von insgesamt 11,5 % zahlbar in 98 Quoten zu je S 3.136,62. Die Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners betragen nach seinen Angaben S 2,672.947,22. Über Rekurs der Gläubiger Mag. Martin und Christine H*****, änderte das Rekursgericht den angefoc... mehr lesen...
Begründung: In ihrem Antrag auf Konkurseröffnung vom 5.10.2000 behauptete die Antragstellerin, seit 1995 mit der Antragsgegnerin in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden zu sein und in deren Auftrag laufend Akkreditive eröffnet und an die Begünstigten ausgezahlt zu haben. Die Zahlungsverpflichtung sei dabei von der Vorlage bestimmter, von der Antragsgegnerin vorgegebener Dokumente abhängig gewesen; eine inhaltliche Überprüfung derselben sei nicht vorgesehen gewesen, ebensowenig ein... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht ließ mit Beschluss vom 20. 7. 2001 eine Klageänderung, die darin gelegen sei, dass die klagende Partei gegenüber der Erstbeklagten einen weiteren Klagsgrund vorgebracht habe, nicht zu. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es den erstgerichtlichen Beschluss ersatzlos aufhob und "die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverwies", wobei es aussprach, dass der ordentliche R... mehr lesen...