Norm
ZPO §521Rechtssatz
Weil die Nichtzulassung des Beitritts eines Dritten als weitere klagende Partei in ihrer Wirkung der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit gleichzuhalten ist, sind § 521 Abs 1 und § 521a Abs 1 Z 3 ZPO analog anzuwenden. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, die Frist für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung beträgt vier Wochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120211Dokumentnummer
JJR_20050824_OGH0002_0030OB00129_05Z0000_005