Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zoran *****, Berufsfußballer, *****, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Othmar B*****, *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert EUR 10.000) und EUR 261.187,42 brutto sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Mai 2003, GZ 15 Ra 34/03t-10, mit welchem der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. März 2003, GZ 43 Cga 182/02x-6, abgeändert wurde den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seiner beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger 1.) die Feststellung eines bestehenden bzw. in eventu eines früher bestandenen Arbeitsverhältnisses zwischen den Streitteilen, 2.) die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden des Klägers aus der vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum FC ***** und 3.) die Zahlung offener Gehälter sowie einer Kündigungsentschädigung und einer Abfertigung. Der Kläger begründet sein Begehren damit, dass der Beklagte nicht nur Präsident des zunächst alleinigen Dienstgebers FC ***** gewesen sei, sondern durch Haftungszusagen für Gehälter und in eigener Verantwortung erteilte Weisungen ebenfalls in eine Arbeitgeberstellung gegenüber dem Kläger eingetreten sei.
Aufgrund einer Prozesseinrede der beklagten Partei, welche das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und damit auch die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes bestritt, fasste das Erstgericht den Beschluss, dass die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache dem Landesgericht Innsbruck in der Besetzung des Einzelrichters obliege. Ein Arbeitsverhältnis sei nicht ausreichend schlüssig dargetan worden.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Klägers Folge und sprach aus, dass das Verfahren in der in den §§ 11, 12 ASGG vorgesehenen Gerichtsbesetzung fortzuführen sei. Die vom Beklagten eingebrachte Rekursbeantwortung wies es zurück. Es sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil aus der Entscheidung 5 Ob 1/01k ein Abweichen von der früheren Judikatur zu § 37 Abs 3 ASGG ersehen werden könnte. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei aus den Gründen der Nichtigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Klägers Folge und sprach aus, dass das Verfahren in der in den Paragraphen 11,, 12 ASGG vorgesehenen Gerichtsbesetzung fortzuführen sei. Die vom Beklagten eingebrachte Rekursbeantwortung wies es zurück. Es sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil aus der Entscheidung 5 Ob 1/01k ein Abweichen von der früheren Judikatur zu Paragraph 37, Absatz 3, ASGG ersehen werden könnte. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei aus den Gründen der Nichtigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung, in der sie beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 526 Abs 2 ZPO) des Rekursgerichtes unzulässig; die Revisionsrekursbeantwortung ist jedenfalls unzulässig.Die klagende Partei erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung, in der sie beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) des Rekursgerichtes unzulässig; die Revisionsrekursbeantwortung ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Zur behaupteten Nichtigkeit, zugleich zur Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung:
Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043996, zuletzt 1 Ob 2096/96h) ist das Rekursverfahren über einen nach § 37 Abs 3 ASGG gefassten Beschluss nicht zweiseitig. Eine analoge Anwendung des § 521a ZPO wird mit der Begründung abgelehnt, dass mit einem derartigen Beschluss die Rechtsdurchsetzung weder verweigert noch auf eine andere Verfahrensebene verlagert wird, weil die Rechtssache - wenn auch in anderer Besetzung - im streitigen Verfahren verbleibt. An dieser Auffassung ist auch im Hinblick auf die vom Revisionsrekurswerber zitierte Entscheidung des EGMR vom 6. 2. 2001 "Beer gegen Österreich", ÖJZ 2001/16, festzuhalten. In Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (4 Ob 133/02s unter Zitat von Rkv 1/01) nämlich bereits dahin Stellung genommen, dass es zur Umsetzung des Erfordernisses der Waffengleichheit iSd Art 6 Abs 1 EMRK nicht erforderlich ist, dass jeder anfechtbare Beschluss im Zuge des Verfahrens in konventionskonformer Auslegung der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen dem Regime eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens zu unterwerfen wäre. Vielmehr muss es darauf ankommen, ob mit dem angefochtenen Beschluss über einen Rechtsschutzanspruch abgesprochen wurde. Dies ist aber im vorliegenden Fall, wo nur über die Frage der Besetzung ein und desselben Gerichtes entschieden wird, genauso zu verneinen, wie in den schon judizierten Fällen prozessleitender Beschlüsse. Aus der Einseitigkeit des Rekursverfahrens ergibt sich die Unzulässigkeit sowohl der Rekursbeantwortung der beklagten Partei als auch der Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei.Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043996, zuletzt 1 Ob 2096/96h) ist das Rekursverfahren über einen nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG gefassten Beschluss nicht zweiseitig. Eine analoge Anwendung des Paragraph 521 a, ZPO wird mit der Begründung abgelehnt, dass mit einem derartigen Beschluss die Rechtsdurchsetzung weder verweigert noch auf eine andere Verfahrensebene verlagert wird, weil die Rechtssache - wenn auch in anderer Besetzung - im streitigen Verfahren verbleibt. An dieser Auffassung ist auch im Hinblick auf die vom Revisionsrekurswerber zitierte Entscheidung des EGMR vom 6. 2. 2001 "Beer gegen Österreich", ÖJZ 2001/16, festzuhalten. In Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (4 Ob 133/02s unter Zitat von Rkv 1/01) nämlich bereits dahin Stellung genommen, dass es zur Umsetzung des Erfordernisses der Waffengleichheit iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht erforderlich ist, dass jeder anfechtbare Beschluss im Zuge des Verfahrens in konventionskonformer Auslegung der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen dem Regime eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens zu unterwerfen wäre. Vielmehr muss es darauf ankommen, ob mit dem angefochtenen Beschluss über einen Rechtsschutzanspruch abgesprochen wurde. Dies ist aber im vorliegenden Fall, wo nur über die Frage der Besetzung ein und desselben Gerichtes entschieden wird, genauso zu verneinen, wie in den schon judizierten Fällen prozessleitender Beschlüsse. Aus der Einseitigkeit des Rekursverfahrens ergibt sich die Unzulässigkeit sowohl der Rekursbeantwortung der beklagten Partei als auch der Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei.
In der Sache selbst geht das Rekursgericht von der Rechtsprechung aus, nach welcher die Frage der Zuständigkeit, aber auch der Besetzung eines Gerichtes dann allein auf Grund der Klagebehauptungen zu prüfen ist, wenn die die Zuständigkeit (bzw Besetzung) begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzung sind (RIS-Justiz RS0112492). Dies trifft hier auf das Begehren auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses genauso zu wie auf das aus einem Arbeitsverhältnis abgeleitete Begehren auf Zahlung restlichen Gehalts, Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Das Begehren auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses ist von der Behauptung getragen, dass ein solches tatsächlich besteht. Würde man diesbezüglich die vom Beklagten begehrte Schlüssigkeitsprüfung vornehmen, hätte dies regelmäßig zur Folge, dass bereits im Vorprüfungsstadium über die Berechtigung des Anspruches selbst mitentschieden würde. Dies würde aber den Intentionen der vorzitierten Judikatur zuwiderlaufen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. 1. 2001, 5 Ob 1/01k, steht entgegen den Zweifeln des Rekursgerichtes nicht im Widerspruch zur einschlägigen Vorjudikatur. Dieser Entscheidung lag nämlich das Leistungsbegehren eines Handelsvertreters (Provisionsansprüche) zugrunde, welcher Arbeitnehmerähnlichkeit behauptete. In einem solchen Fall bedarf es freilich entsprechend nachvollziehbarer Behauptungen zur Arbeitnehmerähnlichkeit, weil die Geltendmachung eines Provisionsanspruches allein die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes noch nicht begründen könnte.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich der Revisionsrekurs daher als nicht zulässig.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich der Revisionsrekurs daher als nicht zulässig.
Anmerkung
E70636 9ObA86.03tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00086.03T.0827.000Dokumentnummer
JJT_20030827_OGH0002_009OBA00086_03T0000_000