TE OGH 2007/10/23 3Ob219/07p

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Veröffentlicht am 23.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Kaufmann & Thurnher Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, diese vertreten durch Dr. Gernot Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die verpflichtete Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Harald W. Hick, LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn wegen 20.001 EUR sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. Jänner 2007, GZ 2 R 16/07d-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 8. Jänner 2007, GZ 13 E 1701/06i-14, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei in dem von ihr gegen den Verpflichteten geführten Forderungsexekutionsverfahren, dessen Pensionsbezüge zusammenzurechnen, ab.

Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde dem Verpflichteten am 24. Juli 2007 ausgefolgt; noch am selben Tag beantragte er zu gerichtlichem Protokoll Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts.

Der diesen Antrag bewilligende Beschluss wurde dem von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellten Verfahrenshelfer samt der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts am 1. August 2007 zugestellt (und zwar an einen Postbevollmächtigten). Seinen als Revisionsrekurs bezeichneten und mit 21. August 2007 datierten Rekurs iSd § 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO gab der Verfahrenshelfer am 22. August 2007 zur Post.Der diesen Antrag bewilligende Beschluss wurde dem von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellten Verfahrenshelfer samt der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts am 1. August 2007 zugestellt (und zwar an einen Postbevollmächtigten). Seinen als Revisionsrekurs bezeichneten und mit 21. August 2007 datierten Rekurs iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO gab der Verfahrenshelfer am 22. August 2007 zur Post.

Der Rekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Die EO enthält keine allgemeine Regelung der Rekurs- und Revisionsrekursfrist, sondern nur Sonderregeln für spezielle Bereiche wie die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel (§ 84 Abs 2 Z 2 EO), die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (§ 88 Abs 2 EO) und die einstweilige Verfügung (§ 402 Abs 3 EO); nur im ersten Fall werden 14 Tage übersteigende Fristen festgelegt. Die Dauer der Rechtsmittelfrist richtet sich daher nach § 78 EO iVm § 521 ZPO und dauert 14 Tage. Wie der Oberste Gerichtshof schon klarstellte, gilt dies nicht nur für die - wie in aller Regel - einseitigen Rechtsmittel, sondern auch dann, wenn ausnahmsweise eine Rechtsmittelbeantwortung für zulässig erklärt wird (3 Ob 96/03v = EvBl 2003/154; 3 Ob 70/07a), was auch durch die ebenfalls bloß 14-tägige Frist des ex lege zweiseitigen Rekurses im Provisorialverfahren und die Tatsache erhärtet wird, dass im Exekutionsverfahren die Ausnahmefälle des § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO nicht vorkommen können. Auch für „echte" Aufhebungsbeschlüsse wie den vorliegenden gilt nichts anderes (3 Ob 96/03v; 3 Ob 52/04z). Da auch die verhandlungsfreie Zeit vom 15. Juli bis zum 25. August auf das Exekutionsverfahren keinen Einfluss hat (§ 223 Abs 2 ZPO), zeigt sich, dass die Rekursfrist, die mit Ablauf des 16. August 2007 endete, bei Einbringen des Rekurses (Postaufgabe) am 22. August 2007 bereits abgelaufen war.Die EO enthält keine allgemeine Regelung der Rekurs- und Revisionsrekursfrist, sondern nur Sonderregeln für spezielle Bereiche wie die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel (Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, EO), die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (Paragraph 88, Absatz 2, EO) und die einstweilige Verfügung (Paragraph 402, Absatz 3, EO); nur im ersten Fall werden 14 Tage übersteigende Fristen festgelegt. Die Dauer der Rechtsmittelfrist richtet sich daher nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 521, ZPO und dauert 14 Tage. Wie der Oberste Gerichtshof schon klarstellte, gilt dies nicht nur für die - wie in aller Regel - einseitigen Rechtsmittel, sondern auch dann, wenn ausnahmsweise eine Rechtsmittelbeantwortung für zulässig erklärt wird (3 Ob 96/03v = EvBl 2003/154; 3 Ob 70/07a), was auch durch die ebenfalls bloß 14-tägige Frist des ex lege zweiseitigen Rekurses im Provisorialverfahren und die Tatsache erhärtet wird, dass im Exekutionsverfahren die Ausnahmefälle des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO nicht vorkommen können. Auch für „echte" Aufhebungsbeschlüsse wie den vorliegenden gilt nichts anderes (3 Ob 96/03v; 3 Ob 52/04z). Da auch die verhandlungsfreie Zeit vom 15. Juli bis zum 25. August auf das Exekutionsverfahren keinen Einfluss hat (Paragraph 223, Absatz 2, ZPO), zeigt sich, dass die Rekursfrist, die mit Ablauf des 16. August 2007 endete, bei Einbringen des Rekurses (Postaufgabe) am 22. August 2007 bereits abgelaufen war.

Er ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E85685 3Ob219.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00219.07P.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20071023_OGH0002_0030OB00219_07P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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