Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anette T*****, vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Prof. Dr. Ekkehard S***** und 2. Gemeindeverband B*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 14 Cg 163/01t des Landesgerichtes Innsbruck, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Jänner 2007, GZ 3 R 1/07g-6, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Dezember 2006, GZ 14 Cg 146/06z-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Beide Vorinstanzen haben die auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO wegen Unschlüssigkeit zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der ordentlichen Revisionsrekurs zulässig sei. Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde dem Vertreter der Klägerin am Donnerstag, den 8. 2. 2007, zugestellt.Beide Vorinstanzen haben die auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 538, ZPO wegen Unschlüssigkeit zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der ordentlichen Revisionsrekurs zulässig sei. Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde dem Vertreter der Klägerin am Donnerstag, den 8. 2. 2007, zugestellt.
Der erst am 8. 3. 2007 überreichte Revisionsrekurs ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nach § 521a ZPO beträgt die (im vorliegenden Fall von der Klägerin gewahrte) Rekursfrist - einschließlich jener des Revisionsrekurses (für welchen sie nicht gewahrt wurde) - 14 Tage (§ 521 Abs 1 ZPO). Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO ist nichts anderes vorgesehen (7 Ob 278/02m).Der erst am 8. 3. 2007 überreichte Revisionsrekurs ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nach Paragraph 521 a, ZPO beträgt die (im vorliegenden Fall von der Klägerin gewahrte) Rekursfrist - einschließlich jener des Revisionsrekurses (für welchen sie nicht gewahrt wurde) - 14 Tage (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO). Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO ist nichts anderes vorgesehen (7 Ob 278/02m).
Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels wäre daher Donnerstag, der 22. 2. 2007 gewesen. Der Revisionsrekurs war daher - wie aus dem Spruch ersichtlich - als verspätet zurückzuweisen.
Anmerkung
E84086 7Ob71.07bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00071.07B.0418.000Dokumentnummer
JJT_20070418_OGH0002_0070OB00071_07B0000_000