Norm
EO §78Rechtssatz
Die Rekursfrist, aber auch die Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt von den Fällen des § 84 EO (Vollstreckbarerklärung) abgesehen gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 521 ZPO 14 Tage. Das gilt jedenfalls für einseitige Rechtsmittel, aber auch für Rekurse gegen "echte" Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118952Im RIS seit
24.04.2004Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018