RS OGH 2018/3/21 1Ob26/18g

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Norm

ZPO §55
ZPO §521

Rechtssatz

Dass die Kostenentscheidung des Erstgerichts, gegen die ansonsten der Kostenrekurs binnen vierzehn Tagen einzubringen ist, bei gleichzeitiger Bekämpfung auch der Hauptsache binnen einer Frist von vier Wochen angefochten werden kann, kann nur für eine zulässige Berufung in der Hauptsache gelten. Ist aber die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig und dient sie nur der Inanspruchnahme der längeren Rechtsmittelfrist zur Ausführung des bereits wegen Verspätung zurückgewiesenen Kostenrekurses, bleibt für die Behandlung der „Berufung im Kostenpunkt“ kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132026

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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