Norm
ZPO §55Rechtssatz
Dass die Kostenentscheidung des Erstgerichts, gegen die ansonsten der Kostenrekurs binnen vierzehn Tagen einzubringen ist, bei gleichzeitiger Bekämpfung auch der Hauptsache binnen einer Frist von vier Wochen angefochten werden kann, kann nur für eine zulässige Berufung in der Hauptsache gelten. Ist aber die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig und dient sie nur der Inanspruchnahme der längeren Rechtsmittelfrist zur Ausführung des bereits wegen Verspätung zurückgewiesenen Kostenrekurses, bleibt für die Behandlung der „Berufung im Kostenpunkt“ kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132026Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018