Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte/Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Brunner Kohlbacher Stummvoll Advokatur GmbH in Graz, wider die beklagte Partei Anton di L*****, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 35 EO, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Dezember 2008, GZ 3 R 124/08i-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 30. Mai 2008, GZ 213 C 18/08g-6, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte das Verfahren über die von der klagenden Partei gegen die beklagte Partei am 11. Jänner 2008 erhobene (zweite) Oppositionsklage für nichtig und wies die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 20.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich das als „Revisionsrekurs- in eventu außerordentlicher Revisionrekurs" bezeichnete, am 9. 2. 2009 bei Gericht eingelangte Rechtsmittel der klagenden Partei. Wird eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen, dann ist - worauf bereits das Rekursgericht entgegen der Ansicht der Rekurswerberin völlig zutreffend in seiner Entscheidungsbegründung hinwies - der Revisionsrekurs auch gegen einen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts nicht jedenfalls (absolut) unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), sondern unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar (6 Ob 150/05k uva, Kodek in Rechberger, ZPO3, § 528 Rz 19). Hat aber das Rekursgericht ausgesprochen, dass mangels dieser Voraussetzungen der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, so kann bei einem 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (§ 528 Abs 3 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind am gleichen Tag eingelangte Rechtsmittelschriftsätze einer Partei gegen eine Entscheidung als Einheit aufzufassen (1 Ob 276/03z; 3 Ob 78/99p; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO3 § 505 Rz 11). Das als „Revisionsrekurs- in eventu außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel ist demnach dahin umzudeuten, dass nur ein Revisionsrekurs erhoben wurde verbunden mit dem Antrag, das Rechtsmittel als ordentliches Rechtsmittel zu behandeln.
1. Richtet sich der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem eine Klage - wie hier - nach Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zurückgewiesen wurde, beträgt die Rekursfrist und auch die Revisionsrekursfrist 4 Wochen (§§ 521 Abs 1, 521a Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO). Der Revisionsrekurs ist daher rechtzeitig.
2. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO liegt jedoch nicht vor:
Schriftliche Entscheidungen werden grundsätzlich erst mit der Zustellung einer Ausfertigung an die Parteien wirksam (§ 416 Abs 1 ZPO). Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, dass Rechtsmittel und Rechtsbehelfe schon vor Zustellung gegen jene Entscheidung, gegen die sie sich richten, erhoben werden können, sofern das Gericht an seine Entscheidung schon gebunden ist (1 Ob 50/46 = SZ 21/2; 9 ObA 150/98v; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 464 Rz 3; Pimmer in Fasching/Konecny2 § 464 ZPO Rz 3). Bei schriftlichen Entscheidungen tritt diese Bindung im Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle ein (§ 416 Abs 2 ZPO). Da auch Oppositionsklagen ihrem Wesen nach Rechtsbehelfe sind, die dazu dienen, Änderungen des Sachverhalts geltend zu machen, die nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind (Jakusch in Angst, EO2 § 35 Rz 2), können sie bereits vor Zustellung der Exekutionsbewilligung wirksam erhoben werden.
Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Rekursgerichts in Einklang. Da die Urschrift der Exekutionsbewilligung an die Geschäftsabteilung am 16. Oktober 2007 übergeben wurde, war die am 30. November 2007 erhobene (erste) Oppositionsklage bereits zulässig und begründete Streitanhängigkeit, weshalb das Verfahren über die im Jänner 2008 bei Gericht eingelangte gleichlautende (zweite) Oppositionsklage zutreffenderweise für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wurde.
Auch wenn die erste Oppositionsklage nach dem Vorbringen des Revisionsrekurswerbers nur „zur Absicherung" eingebracht worden sein sollte, scheitert die angestrebte Wertung der zweiten Klage als einen bloß die Wiederholung des Rechtsbehelfs darstellenden vorbereitenden Schriftsatz schon daran, dass bei der Auslegung von Prozesshandlungen ausschließlich auf den objektiven Erklärungswert abzustellen ist und es auf die Parteiabsicht nicht ankommt (Fucik in Rechberger, ZPO3 § 177 Rz 4 mwN).
Der Revisionrekurswerber zeigt somit keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO).
Anmerkung
E904573Ob57.09tSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2009/402 S 259 - Zak 2009,259XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00057.09T.0422.000Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009