Norm: ABGB §5ABGB §1503ZPO §482 AZPO §503 E3
Rechtssatz: Änderungen des zwingenden Rechts sind, sofern nicht das Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 2362/96a Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ZPO §482 AZPO §503 E3
Rechtssatz: Auf neue Rechtsausführungen, die für sich jedenfalls zulässig sind, ist im Revisionsverfahren auch dann Bedacht zu nehmen, wenn das erforderliche Sachsubstrat in erster Instanz nicht vorgebracht wurde, aber mit Rücksicht auf die bei Schluß der Verhandlung erster Instanz maßgebliche Rechtslage auch noch nicht vorgebracht werden mußte. Die Verfahrenslage kann nicht anders beurteilt werden, als wenn das Rech... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 503 ZPO A Allgemeines B § 503 Z 1 ZPO - Nichtigkeit 1) Allgemeines 2) Einzelne Fälle C § 503 Z 2 ZPO - Mangelhaftigkeit 1. a) Allgemeines b) Verfahrensmangel 1. Instanz 2. Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes a) Ergänzende Feststellungen b) Abgehen von den erstrichterlichen Feststellungen c) Sonstiges 3. Unanfechtbare Beweiswürdigu... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 B1ZPO §519 E4
Rechtssatz: Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann dann vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden, wenn die Nichtigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache verworfen wurde und daraus Feststellungsmängel resultieren. Entscheidungstexte 5 Ob 2102/96w Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2102/... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4c/20EinstV §3 Abs1
Rechtssatz: Bei der Deckung des betreffenden Bedarfes eines Pflegebedürftigen bereits durch andere Maßnahmen, insbesondere den Einsatz von sachlichen Hilfsmitteln, handelt es sich um eine der rechtlichen Beurteilung zu unterstellende Fragestellung, welche - im Hinblick auf den bestimmenden Inhalt (arg.: "ist insoweit nicht anzunehmen") der Einstufungsverordnung - von Amts wegen aufzugreifen ist. ... mehr lesen...