Norm: ZPO §272 Abs3 AZPO §272 Abs3 BZPO §496 Abs1 Z2ZPO §503 Z2 C1aZPO §503 Z2 C2c
Rechtssatz: Das Fehlen einer Beweiswürdigung ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO. Ein (Ersturteil) Urteil ohne Beweiswürdigung ist daher mangelhaft. Wird der Mangel in der Berufung gerügt, so muss das Berufungsgericht entweder die Beweise wiederholen und würdigen oder es muss die Entscheidung aufheben und die Rechtssache an das Erstge... mehr lesen...
Norm: ZPO §272 Abs3 AZPO §272 Abs3 BZPO §496 Abs1 Z2ZPO §503 Z2 C1aZPO §503 Z2 C2c
Rechtssatz: Das Fehlen einer Beweiswürdigung ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO. Ein (Ersturteil) Urteil ohne Beweiswürdigung ist daher mangelhaft. Wird der Mangel in der Berufung gerügt, so muss das Berufungsgericht entweder die Beweise wiederholen und würdigen oder es muss die Entscheidung aufheben und die Rechtssache an das Erstge... mehr lesen...