Norm
ZPO §482 ARechtssatz
Auf neue Rechtsausführungen, die für sich jedenfalls zulässig sind, ist im Revisionsverfahren auch dann Bedacht zu nehmen, wenn das erforderliche Sachsubstrat in erster Instanz nicht vorgebracht wurde, aber mit Rücksicht auf die bei Schluß der Verhandlung erster Instanz maßgebliche Rechtslage auch noch nicht vorgebracht werden mußte. Die Verfahrenslage kann nicht anders beurteilt werden, als wenn das Rechtsmittelgericht die Parteien mit einer Rechtsansicht überraschen würde, auf die die Parteien im Verfahren erster Instanz überhaupt nicht Bedacht genommen haben: Bedarf es deshalb infolge der maßgeblichen Rechtsänderung einer Verfahrensergänzung, so ist die bekämpfte Entscheidung (selbst wenn die Vorinstanz auf die Rechtsänderung nicht hätte Bedacht nehmen dürfen) aufzuheben; im fortgesetzten Verfahren ist die neue Rechtslage mit den Parteien im Rahmen der materiellen Prozeßleitungspflicht (§ 182 ZPO) zu erörtern und sind diese zur Erstattung entsprechenden Sachvorbringens anzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106869Dokumentnummer
JJR_19961025_OGH0002_0010OB02362_96A0000_002