RS OGH 1996/9/12 10ObS2333/96b, 10ObS110/97t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1996
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z4 E4c/20
EinstV §3 Abs1

Rechtssatz

Bei der Deckung des betreffenden Bedarfes eines Pflegebedürftigen bereits durch andere Maßnahmen, insbesondere den Einsatz von sachlichen Hilfsmitteln, handelt es sich um eine der rechtlichen Beurteilung zu unterstellende Fragestellung, welche - im Hinblick auf den bestimmenden Inhalt (arg.: "ist insoweit nicht anzunehmen") der Einstufungsverordnung - von Amts wegen aufzugreifen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2333/96b
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2333/96b
  • 10 ObS 110/97t
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 ObS 110/97t
    Beisatz: Daher kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot, wenn die beklagte Partei erstmalig in der Berufung diesen Aspekt der Pflegebedarfsbeurteilung (Verwendung eines Hilfsmittels) vorbringt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106501

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten