Norm: ASVG §358Abkommen vom 23.5.1989 BGBl 571/1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil? und HandelssachenZPO §503 E4c20
Rechtssatz: Das Geburtsdatum eines Versicherten, aus dem sich ergibt, ob er an einem Stichtag ein bestimmtes Lebensjahr vollendet hat, ist eine biologische Tatsache und kein Recht oder Rechtsverhältnis, we... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 E4c20
Rechtssatz: Das Geburtsdatum eines Versicherten ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen; die Richtigkeit des von den Vorinstanzen festgestellten Geburtsdatums des Versicherten kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (so schon SSV - NF 4/11). Entscheidungstexte 10 ObS 185/93 Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 185/93 Veröff: SZ 67/47 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C2bZPO §503 Z2 C3c
Rechtssatz: Die Beurteilung der Frage, ob das Berufungsgericht bei einer Beweiswiederholung die Aussage des Beklagten mit Einverständnis der Parteien verlesen durfte, fällt in den Bereich der durch den OGH nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Entscheidungstexte 1 Ob 533/94 Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 533/94 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1380 HABGB §1497 IZPO §503 Z4 E4c13
Rechtssatz: Ob der Inhalt von Schreiben als "Vergleichsgespräch" zu werten ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Entscheidungstexte 1 Ob 533/94 Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 533/94 7 Ob 325/01x Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 325/01x Auch; Beisatz: Wie lang... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C2bZPO §503 Z2 C3c
Rechtssatz: Die Beurteilung der Frage, ob das Berufungsgericht bei einer Beweiswiederholung die Aussage des Beklagten mit Einverständnis der Parteien verlesen durfte, fällt in den Bereich der durch den OGH nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Entscheidungstexte 1 Ob 533/94 Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 533/94 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1380 HABGB §1497 IZPO §503 Z4 E4c13
Rechtssatz: Ob der Inhalt von Schreiben als "Vergleichsgespräch" zu werten ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Entscheidungstexte 1 Ob 533/94 Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 533/94 7 Ob 325/01x Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 325/01x Auch; Beisatz: Wie lang... mehr lesen...
Norm: EheG §81 ffLBG §2ZPO §503 Z4 E4c4ZPO §503 Z4 E4c5AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d4
Rechtssatz: Es ist zwar die Frage, welcher Wert der Liegenschaft im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung zugrunde zu legen ist, eine Rechtsfrage; die Höhe des Verkehrswertes stellt aber eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann. Entscheidungstexte 2 Ob 601/93 ... mehr lesen...
Norm: EheG §81 ffLBG §2ZPO §503 Z4 E4c4ZPO §503 Z4 E4c5AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d4
Rechtssatz: Es ist zwar die Frage, welcher Wert der Liegenschaft im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung zugrunde zu legen ist, eine Rechtsfrage; die Höhe des Verkehrswertes stellt aber eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann. Entscheidungstexte 2 Ob 601/93 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382 IVDEO §382b Abs1EO §382e idF vor dem 2.GeSchGEO §382hZPO §266 BZPO §503 E4c/16
Rechtssatz: Die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen (SZ 54/37). Die Bescheinigungslast im Provisorialverfahren ist gleich zu verteilen wie die B... mehr lesen...