RS OGH 1994/3/22 10ObS185/93, 10ObS102/94, 10ObS103/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

ZPO §503 E4c20

Rechtssatz

Das Geburtsdatum eines Versicherten ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen; die Richtigkeit des von den Vorinstanzen festgestellten Geburtsdatums des Versicherten kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (so schon SSV - NF 4/11).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schlagworte: Siehe auch den Beitrag "Geburtsdatum und Altersrente - Entscheidung des EuGH zu ausländischen Personenstandsurkunden" von Stürmer in NZS 2001,347 ff.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043528

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_010OBS00185_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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