Norm
ZPO §503 E4c20Rechtssatz
Das Geburtsdatum eines Versicherten ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen; die Richtigkeit des von den Vorinstanzen festgestellten Geburtsdatums des Versicherten kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (so schon SSV - NF 4/11).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlagworte: Siehe auch den Beitrag "Geburtsdatum und Altersrente - Entscheidung des EuGH zu ausländischen Personenstandsurkunden" von Stürmer in NZS 2001,347 ff.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043528Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_010OBS00185_9300000_003