Norm: ZPO §500 IIIbZPO §501ZPO §502 Abs2 KZPO §514 AZPO §514 C1ZPO §528 Abs2 Z1 FZPO §528 Abs2 Z1 KJN §55 Abs5
Rechtssatz: Der Wert eines Beschlußpunktes über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, kann auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 ÜbsZPO §500 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 500 ZPO I Abs 1 II Abs 2 a. Abs 2 idF ZPO-Novelle 1983 A. Nicht zu bewertende Gegenstände: 1. Kein Geldeswert 2. ausschließlich Geldsumme B. Zu bewertende Gegenstände 1. Allgemeines und Einzelfälle ... (Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage ausschließlich IIE3; Zusammenrechnung, Klagenhäufung ausschließl... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 IIIbZPO §526 G
Rechtssatz: Ist der Revisionsrekurs in jedem Falle, sei es wegen seiner absoluten Unzulässigkeit, sei es wegen Fehlens einer nach § 528 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage, zurückzuweisen, verschlägt es nicht, wenn das Rekursgericht den gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 1 Z 1 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterlassen hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §382bEO §382 Abs1 Z8 litc IVDZPO §500 IIA1
Rechtssatz: Zwar besitzt der Entscheidungsgegenstand einer Wohnungsausweisung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO auch geldwerte Aspekte, jedoch wird der Entscheidungsgegenstand durch den nicht geldwerten Gehalt, der in der Änderung der persönlichen Lebensgestaltung der vormaligen Ehegatten gelegen ist, charakterisiert. Entscheidungstexte 1 Ob 608... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 IIiZPO §500 Abs2 Z2ZPO §500 Abs3 Satz2 IIE1
Rechtssatz: Der Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat bloß belehrenden Charakter und bindet weder die Parteien noch die Gerichte; er hindert deshalb den Betroffenen nicht, dennoch dagegen Revision zu erheben, wenn er den Ausspruch des Berufungsgerichts für unrichtig hält, etwa weil die Rechtssache den im § 502 Abs 3 ZPO ge... mehr lesen...
Norm: JN §56ZPO §500 IIA2ZPO §502 Da3
Rechtssatz: Gleich wie bei einem Anfechtungsanspruch kann der Wert des Begehrens auf Feststellung, daß eine Forderung erloschen sei, nie größer sein, als diese Forderung, deren Befriedigung in das Vermögen der Klägerin abgewendet werden soll. Entscheidungstexte 7 Ob 570/93 Entscheidungstext OGH 13.10.1993 7 Ob 570/93 ... mehr lesen...