RS OGH 1993/12/21 1Ob608/93, 1Ob90/98m, 6Ob77/99p, 1Ob244/01s, 5Ob170/02i, 3Ob1/08f, 7Ob17/15y, 3Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
beobachten
merken

Norm

EO §382b
EO §382 Abs1 Z8 litc IVD
ZPO §500 IIA1

Rechtssatz

Zwar besitzt der Entscheidungsgegenstand einer Wohnungsausweisung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO auch geldwerte Aspekte, jedoch wird der Entscheidungsgegenstand durch den nicht geldwerten Gehalt, der in der Änderung der persönlichen Lebensgestaltung der vormaligen Ehegatten gelegen ist, charakterisiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0105351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten