Norm
EO §382bRechtssatz
Zwar besitzt der Entscheidungsgegenstand einer Wohnungsausweisung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO auch geldwerte Aspekte, jedoch wird der Entscheidungsgegenstand durch den nicht geldwerten Gehalt, der in der Änderung der persönlichen Lebensgestaltung der vormaligen Ehegatten gelegen ist, charakterisiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0105351Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021