RS OGH 1996/9/25 ZPO § 500

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Norm

ZPO §500 Übs
ZPO §500 Info

Rechtssatz

Übersicht der Entscheidungen zu § 500 ZPO

I Abs 1

II Abs 2

   a. Abs 2 idF ZPO-Novelle 1983

       A. Nicht zu bewertende Gegenstände:

           1. Kein Geldeswert

           2. ausschließlich Geldsumme

      B. Zu bewertende Gegenstände

           1. Allgemeines und Einzelfälle ... (Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage ausschließlich IIE3;

               Zusammenrechnung, Klagenhäufung ausschließlich IIG)

           2. Bestandrecht

      C. Wertermittlung

      D. Formulierung und Auslegung des berufungsgerichtlichen Anspruches

           1. bei Bestätigung

           2. bei Abänderung

      E. Bindungsfragen

           1. Grenzen der Bindung des OGH (unzulänglicher Ausspruch; Unterlassung des A.)

           2. Bewertung in weiteren Rechtsgängen

           3. Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage

      F. Berichtigungsauftrag

           1. Bestätigung

           2. Abänderung

      G. Anwendung bei objektiven und subjektiven Klagenhäufung; Eventualbegehren; Teilbestätigung; Gegenforderung

      H. Diverses, insbesondere Auslegung von Übergangsbestimmungen, Literatur, Exekutionsverfahren

      I. idF der Wertgrenzennovelle 1989

      J. idF der Wertgrenzennovelle 1997

III. Abs 3

   a. Abs 3 idF ZPO-Novelle 1983

   b. Abs 3 idF der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989

IV. Abs 4 (auch Rechtsmittelausschluß gegen

unterlassene Aussprüche)

Informationen zu § 500 ZPO

Verweisungen:

Vgl auch §§ 35 D, 36 E und 37 H EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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